Ausgangsverfahren und Vorlagefrage


Für Herrn Scheffler sind mehrere Straftaten in das Verkehrszentralregister eingetragen, u. a. die des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr bei einem BAK‑Wert von 1,94 ‰ vom 11. März 2000.

Da er wegen dieser und weiterer Verstöße mit 18 Punkten den für einen deutschen Führerschein vorgesehenen Höchstpunktestand erreicht hatte, verzichtete er am 29. Februar 2000 auf seine am 28. Februar 1986 erteilte deutsche Fahrerlaubnis.

Am 5. August 2004 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, der mit Bescheid vom 17. Februar 2005 abgelehnt wurde, da er die Anordnung des Landkreises, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen, nicht befolgt hatte.

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