Die VA (Verkehrsrecht Aktuell) berichtet in ihrer Ausgabe vom Juli 2020 von einem Urteil des OLG Brandenburg vom 27.2.2020 (12 U 86/18) über eine Nutzungsentschädigung in einem Langzeitfall.  Das Urteil befasst sich u.a. mit diesen 5 Klassikern der Unfallschadensregulierung. 


1. Nutzungsausfall für 105 Tage
Die Geschädigte hat Anspruch auf Nutzungsausfall für einen Zeitraum von 105 Tagen. Das Geschädigte kann Nutzungsausfall bis zur Schadensbehebung für einen angemessenen Zeitraum verlangen kann, wenn der Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit vorliegen. Auch wenn die Klägerin mangels Reparatur gut ein 1/4 Jahr auf das Fahrzeug verzichten musste, entfällt der Nutzungswille der Klägerin nicht.  

2. Reparaturverzögerungen fallen unter das Werkstatt – und Prognoserisiko und gehen zu Lasten der Versicherung. Überschreitet die Reparaturdauer die im Gutachten kalkulierte Reparaturdauer, kann dies nicht zulasten der Klägerin gehen.


3. Es besteht keine Verpflichtung des Unfallgeschädigten, die Reparatur aus eigenen Mitteln oder durch Abrechnung mit der Vollkaskoversicherung vorzufinanzieren.


Zumal hier ein Fall einer klaren Haftung (Auffahrunfall) auf Seiten der Versicherung gegeben war.

4. Hinweispflicht erfüllt: Die geschädigte Klägerin hat die Versicherung mehrfach im Vorfeld der Reparatur darauf hingewiesen, dass sie nicht in der Lage ist, die Reparaturkosten in Höhe von rund 14.000 € aus eigener Tasche vorzufinanzieren.

5. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht berechtigt, mit dem Reparaturauftrag zu warten, bis eine Reparatur Übernahme Bestätigung der Versicherung vorliegt. Entstehen durch das Warten höhere Kosten durch Nutzungsausfall oder Mietwagen, muss sich der Geschädigte den Vorwurf gefallen lassen, gegen die Schadenminderungspflicht zu verstoßen.


Die Lösung des Problems liegt in dem Hinweis auf die fehlende Möglichkeit zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten und Anforderung eines angemessenen Kostenvorschusses in Höhe der Reparaturkosten.