A | Abgrenzung der Schadenbereiche bei erneutem Schaden ermöglicht Teilleistung durch Versicherung. |
B | Bester Beweis für Reparatur ist die Reparaturrechnung. KG Berlin, 10.07.2017, 11 U 79/16 OLG Brandenburg, 03.03.2022, 12 U 194/20 Der Geschädigte muss die Beseitigung von Vorschäden konkret darlegen und auch zum gewählten Reparaturweg Stellung nehmen. Wenn der Folgeschaden technisch und rechnerisch eindeutig vom Vorschaden abgegrenzt werden kann, muss die Versicherung den Zweitschaden erstatten. |
C | OLG Celle, 03.11.2021, 14 U 86/21: Beweis der Vorschadenreparatur vor Erwerb des Fahrzeugs durch Zeugen möglich. |
D | Darlegungspflicht des Geschädigten, dass er den Vorschaden beseitigt hat. OLG Düsseldorf, 10.02.2015,1 U 32/14 |
E | Erforderlicher Geldbetrag für Reparatur ist nur bei eindeutiger Abgrenzung der Schadenbereiche nachgewiesen. |
F | Fiktive Abrechnung eines Vorschadens sorgt beim Folgeschaden für extreme Probleme in der Schadenregulierung OLG Frankfurt am Main 12.12.2019, 22 U 190/18 |
H | OLG Hamm 7 U 70/19 Für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO sind greifbare Tatsachen erforderlich, die der Kläger darlegen und beweisen muss. Eine Beweiserhebung zur Frage der Reparatur von Vorschäden eines Fahrzeugs hat nicht zu erfolgen, wenn der Vortrag des Klägers sich als willkürlich und als Angabe „ins Blaue hinein“ darstellt. Dies ist der Fall, wenn keinerlei valide Indizien für eine sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens vorgetragen werden. OLG Hamm, 9 U 46/21 1. Wird das Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut, deckungsgleich beschädigt muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist. 2. Welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren, ist vom Geschädigten zu beweisen. Er hat auch den Beweis zu führen, durch welche konkreten Reparaturmaß- nahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind. 3. Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Klägers zu Art und Ausmaß des Vorschadens, zu Umfang und Güte der Reparatur dürfen nicht überspannt werden; der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist zu beachten. 4. Der Zahlungsanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen gem. § 242 BGB, weil der Kläger den Vorschaden zunächst verschwiegen hat. Die Versagung nachweislich bestehender Ansprüche ist in dem gesetzlichen Regime des materiellen Bürgerlichen Rechts quasi als Nebenstrafe nicht vorgesehen. H.I.S. ist das Hinweis-und Informationssystem der Versicherungswirtschaft: – hier werden auffällige und dubiose Schadenfälle gespeichert, z.B.: atypische Schadenhäufigkeit – fiktive Abrechnungen größerer Schäden Durch das H.I.S. werden nicht genannte Vorschäden aufgedeckt. |
M | Maserati Beschluss (BGH VI ZR 377/18): Der Geschädigte kann, wenn er das Fahrzeug in unbeschädigten Zustand erworben hat, die von ihm vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens behaupten und Unterzeugin Beweis stellen. Darin ist weder eine Verletzung der prozessuale Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis zu sehen. |
N | OLG Naumburg, 16.11.2017, 1 U 79/17 Nachweis der sach- und fachgerechten Reparatur des Vorschadens bedeutet, dass entsprechend dem Gutachten repariert wurde und nicht nur eine oberflächliche Teilreparatur durchgeführt wurde. |
O | Ohne Nachweis einer sach- und fachgerechten Reparatur keine Schadensersatzzahlung. |
R | Rechtsprechung ist sehr streng und umfangreich (Nugel, ZfS 2020, 490) Reparaturweg muss konkret dargelegt werden: – Art und Umfang der Reparatur – substantiierte Darlegung und Beweis der Reparatur |
S | Schadensbegriff: Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Unfall Schwarzarbeit bei Reparatur kann als Nachweis auch herangezogen werden, um die Beseitigung des Vorschadens zu beweisen. |
U | Überlagern der Schadensbereiche: – Vorschäden im Anstoßbereich, – keine eindeutige Abgrenzung des neuen Schadens möglich schließt eine Zahlungspflicht der Versicherung aus. |
V | Vorlage von Fotos, Zeugenbeweis, Reparaturbestätigung reicht nach Meinung einiger Gerichte nicht aus, (OLG Köln, OLG Hamm, OLG Düsseldorf) um die fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu beweisen. Vollständige Reparatur muss nachgewiesen werden. Vor Erwerb eingetretener Schaden: Reparatur des Vorschadens kann laut BGH durch Zeugen und Sachverständigen bewiesen werden (BGH VI ZR 377/18). Vorschäden im Anstoßbereich sind extrem problematisch. |
Z | Zuerkennung sonstiger Schadenspositionen (Sachverständigenkosten, Rechtsanwaltskosten, Nutzungsausfall, etc.) wird meist abgelehnt, wenn Reparatur des Vorschadens nicht nachgewiesen werden kann. |
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