Zu schnell? Zu dicht aufgefahren? Zu lange gefahren? Rote Ampel überfahren?
Lenk- und Ruhezeiten missachtet?
Bei der Kanzlei Verkehrsrecht Nürnberg erhalten Sie eine effiziente Verteidigung bei sämtlichen Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren im Straßenverkehr.
Hierzu zählen z.B.:
Kategorie: Straftaten im Straßenverkehr
Hintergrund für diese spontane Reaktion ist die Befürchtung, aufgrund des verursachten Schadens in seiner Haftpflichtversicherung hoch gestuft zu werden und für die nächsten Jahre höhere Prämien zahlen zu müssen. So überlegt man sich, lieber schnell von der Unfallstelle zu verschwinden, hofft, von niemandem gesehen zu werden und von einer unliebsamen Erhöhung der
WeiterlesenFahrerflucht bzw. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB ist strafbar, wenn:
- Sie einen Unfall im öffentlichen Straßenverkehr
Der Unfall muss sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignet haben bzw. auf Parkplätzen, die in der Regel der Öffentlichkeit oder einem größeren Personenkreis frei zugänglich sind. D.h., dass zum Beispiel in Tiefgaragen, in denen die Stellplätze fest vermietet sind, keine Unfallflucht begangen werden kann, da sich der Unfall nicht im öffentlichen Straßenverkehr ereignet.
- mit Sach- oder Personenschaden verursacht
Sie haben einen Fremdschaden verursacht, der nicht völlig belanglos ist. Bei einem Sachschaden liegt die Grenze bei etwa 25,00 €. Ist der Schaden geringer, ist der Tatbestand der Unfallflucht nicht erfüllt. Wenn Sie als Unfallverursacher dabei einen höheren Schaden erleiden, kommt ebenfalls keine Fahrerflucht in Betracht. Es kommt nur auf den Fremdschaden an.
- und sich vom Unfallort entfernt haben, ohne die Feststellung Ihrer Person, des Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung zu ermöglichen