Am 25.02.2010 hat das Bundesverwaltungsgericht (3 C.15.09 und 3 C.16.09) entschieden, dass Inhabern eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht entzogen werden kann, davon in Deutschland Gebrauch zu machen, wenn zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung kein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat bestand.


Den Klägern war das Recht aberkannt worden, von ihren polnischen Führerscheinen im Inland Gebrauch zu machen, obwohl ein polnischer Wohnsitz eingetragen war und nachdem sie die geforderte MPU verweigerten.

Das OVG Münster war der Auffassung, dass der Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip aufgrund der Angaben der Kläger im Aberkennungsverfahren sowie durch die eingeholten Auskünfte aus dem Melderegister sicher feststehe.
Dieser Auffassung trat das BVerwG unter Verweis auf den Beschluss des EuGH in der Rechtssache Wierer vom 09.07.2009 entgegen.

Der EuGH hat in dieser Entscheidung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die deutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte Informationen beim Ausstellerstaat einholen können, wenn ernsthafte Zweifel an dem ausländischen Wohnsitz bestehen. Dagegen kann die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis jedoch nicht darauf gestützt werden, dass sich aus den Angaben des Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergibt. Erst wenn der Ausstellerstaat mitteilt, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in diesem Staat gehabt habe, so steht das europäische Gemeinschaftsrecht einer Beschränkung der EU-Fahrerlaubnis nicht entgegen.

Das BVerwG hat das Verfahren an die Vorinstanzen zurückverweisen, damit diese die hierzu erforderlichen Feststellungen treffen können.