AG München: „Abschleppkosten waren nicht zu hoch“
Was ist die PuS 2024?
Abschleppunternehmer kennen die Situation: Versicherer versuchen immer wieder, Abschleppkostenregresse auf Basis veralteter Daten geltend zu machen. Doch aktuelle Gerichtsurteile zeigen klar: Für heutige Fälle zählt nur die Preis- und Strukturumfrage 2024 (PuS 2024).
Das AG München hat eine Regressklage der Versicherung wegen angeblich überhöter Abschleppkosten mit Urteil vom 14.10.2025 zurückgewiesen.
Die PuS 2024 ist die aktuelle Erhebung des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmer. Sie gibt an, welche Preise für Abschleppleistungen üblich sind. Anders als frühere Versionen zeigt sie nicht nur den Durchschnitt, sondern die gesamte Bandbreite der Nennungen. Für Abschleppunternehmer bedeutet das: Die Realität wird präzise abgebildet, und Versicherer können sich nicht mehr auf veraltete Durchschnittswerte berufen.
Aktuelle Gerichtsurteile bestätigen die PuS 2024
Mehrere Gerichte haben in den letzten Monaten klargestellt, dass für Abschleppkostenregresse nur die PuS 2024 maßgeblich ist:
- AG München (Urteil vom 14.10.2025, Az. 345 C 11172/25): Alte Werte aus 2020 sind nicht mehr üblich und daher nicht heranzuziehen.
- AG Schwandorf (Urteil vom 14.08.2025, Az. 3 C 81/25): Die Üblichkeit ist im Zeitpunkt der Beauftragung entscheidend – die PuS 2024 ist anzuwenden.
- LG Landshut (Hinweisbeschluss vom 01.09.2025, Az. 15 S 770/25 e): Die PuS 2024 ist eine geeignete Schätzgrundlage, solange der Versicherer nicht nachweisen kann, dass es vor Ort deutlich günstigere Abschleppanbieter gibt.
Warum Versicherer die PuS 2024 meiden
Solange die PuS nur Durchschnittswerte enthielt, war sie für Versicherer komfortabel – sie konnten sich im Regressfall darauf berufen, dass die „üblichen Kosten“ schwer greifbar waren. Seit der PuS 2022 zeigt der Verband jedoch die gesamte Bandbreite der Nennungen. Versicherer, die gern alte Werte nutzen wollen, kritisieren nun pauschal, die PuS sei „manipuliert“. Die Gerichte sehen diese Argumente jedoch als unbegründet an.
Praxis-Tipp für Abschleppunternehmer
- Immer aktuelle PuS 2024 heranziehen: Bei der Abrechnung und im Streitfall ist sie die Grundlage für die Üblichkeit der Kosten.
- Dokumentation ist entscheidend: Halte Auftrag und Datum der Beauftragung schriftlich fest – die Üblichkeit wird immer im Zeitpunkt des Auftrags geprüft.
- Nicht auf veraltete Werte eingehen: Argumente von Versicherern, die PuS 2020 oder andere alte Datensätze zu nutzen, sind rechtlich nicht haltbar.
Fazit
Die PuS 2024 ist der Maßstab für Abschleppkostenregresse im Jahr 2025 und darüber hinaus. Abschleppunternehmer können sich auf die aktuelle Erhebung verlassen, um faire und rechtlich abgesicherte Preise durchzusetzen. Wer auf veraltete Daten zurückgreift, wird von den Gerichten in der Regel nicht unterstützt.



