Hat die Versicherung ein Recht zur Nachbesichtigung?
Ein generelles Nachbesichtigungsrecht gibt es nicht. Zwar pochen die Haftpflichtversicherer gerne auf ein vermeintliches Recht, das Auto besichtigen zu dürfen. Meistens wird als Argument vorgebracht, daß der Schaden anhand der Unterlagen nicht nachvollzogen werden könne. Das allein gibt der Versicherung kein Recht, auf einer Nachbesichtigung zu beharren. Tut sie es trotzdem und verweigert die Zahlung, wenn ihrem Wunsch nicht entsprochen wird, handelt die Versicherung rechtswidrig (LG Lübeck am 19.04.13, 16 O 19/12)
Ein Anspruch auf Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges steht dem Schädiger grundsätzlich nicht zu. Die bloße Angabe, die Kalkulation des Sachverständigen sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, genügt jedenfalls nicht, um ein Nachbesichtigungsrecht mit der Folge einer zulässigen gänzlichen Zahlungsverweigerung zu begründen(LG Berlin, Urteil vom 13.07.2011, 42 0 22/10)
Was tun, wenn die Versicherung die Nachbesichtigung fordert?
Sie haben zwei Möglichkeiten:
1. Sie verweigern der Versicherung die Nachbesichtigung, was Ihr gutes Recht ist, wenn Ihnen keine vernünftigen Gründe für die begehrte Nachbesichtigung genannt werden. Leider schneiden Sie sich damit ins eigene Fleisch. Die Versicherung schaltet auf stur und verweigert die Zahlung der Reparaturkosten, oder es wird massiv gekürzt.
Zu Ihrem Geld kommen Sie dann nur, wenn Sie klagen, wobei auch hier aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung Vorsicht geboten ist.
2. Sie lassen die Nachbesichtigung zu. ABER: Damit Sie der Versicherung bzw. dem Gutachter der Versicherung nicht völlig ausgeliefert sind und das Prinzip der Waffengleichheit gewahrt bleibt, bitten Sie Ihren Schadensgutachter zu dem Termin dazu damit er zu den Fragen des Versicherungsgutachters Stellung nehmen kann.
Gerade in den 130% – Fällen fordern die Versicherungen nach der Reparatur, das Auto zu besichtigen und sich davon überzeugen zu dürfen, daß fach- und sachgerecht repariert wurde.
In diesen Fällen handhabe ich es so, daß die Besichtigung gleich bei der Werkstatt durchgeführt wird, im Beisein des Gutachters und des Werkstattmeisters, bevor der Wagen an meinen Mandanten herausgegeben wird.
Stellt der Gutachter – berechtigterweise – seinen Zeitaufwand für die Nachbesichtigung in Rechnung, muß die Versicherung die Kosten auch bezahlen.
Also, wie gehen Sie am besten vor, wenn die Versicherung nachbesichtigen will:
Vereinbaren Sie einen Termin mit der Versicherung und geben Sie der Versicherung ganz klar zu verstehen, daß die Nachbesichtigung ausschließlich im Beisein Ihres Gutachters stattfinden wird und man die Rechnung des Gutachters an die Versicherung weiterleiten wird.
Es soll schon vorgekommen sein, daß die Versicherung dann plötzlich keinen Bedarf mehr hatte, das Auto nachbesichtigen zu wollen.
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