BayVGH schließt Anerkennungsfähigkeit von EU-Fahrerlaubnissen, die nach dem 18.01.2009 ausgestellt wurden, nicht aus, wenn sich weder aus dem Führerschein selbst, noch aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip feststellen lässt.
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Am 25.02.2010 hat das Bundesverwaltungsgericht (3 C.15.09 und 3 C.16.09) entschieden, dass Inhabern eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht entzogen werden kann, davon in Deutschland Gebrauch zu machen, wenn zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung kein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat bestand.
Den Klägern war das Recht aberkannt worden, von ihren polnischen Führerscheinen im Inland Gebrauch zu machen, obwohl ein polnischer Wohnsitz eingetragen war und nachdem sie die geforderte MPU verweigerten.