Werden Zulassungskosten nach einem Verkehrsunfall erstattet?
Viele Unfallgeschädigte stellen sich nach einem Verkehrsunfall die ganz praktische Frage:
Zahlt die Versicherung nach einem Verkehrsunfall auch die Zulassungskosten?
Die kurze Antwort lautet: Ja – unter bestimmten Voraussetzungen.
Gerade bei einem Totalschaden entstehen im Zuge der Ersatzbeschaffung regelmäßig zusätzliche Kosten, die ohne den Unfall gar nicht angefallen wären. Diese sogenannten Zulassungskosten gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Unfallschaden.
Dieser Beitrag erklärt verständlich, welche Zulassungskosten nach einem Verkehrsunfall erstattungsfähig sind, worauf zu achten ist und wo Versicherungen häufig kürzen.
Was zählt zu den Zulassungskosten?
Zu den typischen Zulassungskosten gehören insbesondere:
- Gebühren der Zulassungsstelle (Abmeldung und Anmeldung)
- Kosten für neue Nummernschilder
- Gebühren für ein Wunschkennzeichen oder eine Kennzeichenreservierung
- Kosten eines Zulassungsdienstes
- Servicekosten eines Autohauses für die Fahrzeugzulassung
Diese Kosten wirken auf den ersten Blick eher nebensächlich – werden von Versicherungen jedoch erstaunlich häufig ganz oder teilweise abgelehnt.
Zulassungskosten bei Totalschaden – Grundsatz
Liegt ein konkret abgerechneter Totalschaden vor, also ein Totalschaden mit tatsächlicher Ersatzbeschaffung, gilt:
👉 Die Kosten für die Abmeldung des Unfallfahrzeugs und die Zulassung des Ersatzfahrzeugs sind grundsätzlich erstattungsfähig.
Denn diese Aufwendungen sind unfallbedingt notwendig. Ohne den Unfall hätte das Fahrzeug weder ab- noch neu zugelassen werden müssen.
Die Rechtsprechung entscheidet hier weitgehend einheitlich zugunsten der Geschädigten, sofern die Kosten konkret nachgewiesen werden.
1. Nachgewiesene Ummeldekosten
Wurden die Zulassungskosten tatsächlich bezahlt und durch Belege nachgewiesen, müssen sie von der gegnerischen Versicherung ersetzt werden.
Gerichte sehen dies als selbstverständlich an, da es sich um konkrete Vermögensnachteile handelt, die unmittelbar durch den Unfall verursacht wurden.
➡️ Wichtig: Quittungen und Rechnungen unbedingt aufbewahren.
2. Wunschkennzeichen – werden diese Kosten ersetzt?
Auch die Kosten für ein Wunschkennzeichen können erstattungsfähig sein.
Voraussetzung ist:
- Das verunfallte Fahrzeug hatte ebenfalls ein Wunschkennzeichen
- Das Kennzeichen hatte für den Halter eine persönliche Bedeutung (z. B. Initialen oder Geburtsdatum)
Hier gilt der schadensrechtliche Grundsatz „Hinterher wie vorher“. Der Geschädigte soll durch den Unfall weder besser noch schlechter gestellt werden.
➡️ Tipp: Ist die Bedeutung des Kennzeichens nicht offensichtlich, sollte sie kurz erläutert werden.
3. Altes Kennzeichen am neuen Fahrzeug behalten
Heute ist es möglich, ein Kennzeichen vom alten Fahrzeug auf das neue Fahrzeug zu übernehmen.
Wichtig dabei:
- Erfolgen Abmeldung und Anmeldung unmittelbar hintereinander, ist die Mitnahme problemlos möglich
- Erfolgt die Anmeldung später, muss das Kennzeichen reserviert werden
Für diese Reservierung fallen regelmäßig Wunschkennzeichen-Gebühren an.
👉 Entstehen diese Kosten unfallbedingt, sind sie erstattungsfähig – insbesondere dann, wenn das alte Kennzeichen bereits ein Wunschkennzeichen war.
4. Zulassungsdienst oder Autohaus-Service
Unfallgeschädigte sind nicht verpflichtet, die Zulassung persönlich bei der Behörde vorzunehmen.
Die Inanspruchnahme eines:
- Zulassungsdienstes oder
- Zulassungsservices des Autohauses
ist zulässig und die hierfür entstehenden Kosten sind erstattungsfähig.
Die Gerichte stellen klar:
- Der Zeitaufwand des Geschädigten ist kein ersatzfähiger Schaden
- Deshalb darf zur Abwicklung ein Dienstleister beauftragt werden
- Niemand muss Urlaub nehmen oder lange Behördengänge in Kauf nehmen
Gerade solange Ummeldungen nicht vollständig und unkompliziert online möglich sind, ist dies völlig angemessen.
5. Keine Pauschale ohne Nachweis
Zulassungskosten können nicht pauschal geltend gemacht werden.
Das bedeutet:
- Keine Schätzung
- Keine pauschalen Beträge
👉 Es müssen konkrete Rechnungen oder Zahlungsnachweise vorgelegt werden.
6. Keine Ummeldekosten bei Weiternutzung des Unfallfahrzeugs
Wird ein Fahrzeug trotz wirtschaftlichen Totalschadens weiter genutzt und nicht ab- oder umgemeldet, entstehen keine erstattungsfähigen Zulassungskosten.
In diesem Fall können solche Kosten auch nicht fiktiv geltend gemacht werden.
Fazit: Zulassungskosten werden häufig zu Unrecht gekürzt
Zulassungskosten sind ein klassisches Beispiel dafür, dass Versicherungen selbst bei klarer Rechtslage kürzen oder ablehnen.
Merke:
- Zulassungskosten sind bei Totalschaden grundsätzlich erstattungsfähig
- Voraussetzung ist der konkrete Nachweis
- Wunschkennzeichen und Zulassungsdienste sind nicht automatisch ausgeschlossen
Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann helfen, unnötige Eigenkosten zu vermeiden.
FAQ – Häufige Fragen zu Zulassungskosten nach einem Unfall
Muss die Versicherung die Zulassungskosten nach einem Unfall zahlen?
Ja, wenn sie unfallbedingt angefallen sind und konkret nachgewiesen werden.
Zählen Kennzeichenkosten zum Unfallschaden?
Ja, sowohl neue Kennzeichen als auch Reservierungs- oder Wunschkennzeichenkosten können erstattungsfähig sein.
Darf ich einen Zulassungsdienst beauftragen?
Ja. Die Kosten eines Zulassungsdienstes oder des Autohauses sind grundsätzlich ersatzfähig.
Werden Wunschkennzeichen immer bezahlt?
Nein. Voraussetzung ist, dass auch das Unfallfahrzeug ein Wunschkennzeichen hatte.
Kann ich Zulassungskosten pauschal abrechnen?
Nein. Es müssen konkrete Belege vorgelegt werden.
Gibt es Zulassungskosten auch bei Weiternutzung des Unfallwagens?
Nein. Ohne Ab- oder Anmeldung entstehen keine erstattungsfähigen Kosten.