Fahrerflucht bzw. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB ist strafbar, wenn: 

  1. Sie einen Unfall im öffentlichen Straßenverkehr 

Der Unfall muss sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignet haben bzw. auf Parkplätzen, die in der Regel der Öffentlichkeit oder einem größeren Personenkreis frei zugänglich sind. D.h., dass zum Beispiel in Tiefgaragen, in denen die Stellplätze fest vermietet sind, keine Unfallflucht begangen werden kann, da sich der Unfall nicht im öffentlichen Straßenverkehr ereignet. 

  1. mit Sach- oder Personenschaden verursacht

Sie haben einen Fremdschaden verursacht, der nicht völlig belanglos ist. Bei einem Sachschaden liegt die Grenze bei etwa 25,00 €. Ist der Schaden geringer, ist der Tatbestand der Unfallflucht nicht erfüllt. Wenn Sie als Unfallverursacher dabei einen höheren Schaden erleiden, kommt ebenfalls keine Fahrerflucht in Betracht. Es kommt nur auf den Fremdschaden an. 

  1. und sich vom Unfallort entfernt haben, ohne die Feststellung Ihrer Person, des Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung zu ermöglichen
Weiterlesen