Damit Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung Ihren Erwerbsschaden erfolgreich durchsetzen können, gibt es einige Punkte, auf die Sie unbedingt achten sollten. Die nachfolgenden 7 Punkte geben Ihnen einen ersten Überblick, was es beim Erwerbsschaden zu beachten gibt.
1. Erwerbsschaden setzt Vermögensschaden voraus
Voraussetzung ist ein Vermögensschaden. Im ersten Schritt ist der Vermögensschaden festzustellen.
Liegt überhaupt ein Vermögensschaden vor?
Damit ein Vermögensschaden festgestellt werden kann, ist nach der Art des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden.
Sind Sie angestellt/verbeamtet/selbständig/arbeitslos/oder im Sozialleistungsbezug?
Je nach Art der Erwerbstätigkeit gibt es unterschiedliche Ermittlungsmethoden, um den Vermögensschaden zu ermitteln. Darauf werde ich Ihnen einem anderen Artikel genauer eingehen.
Angestellte Arbeitnehmer haben z.B. in den ersten 6 Wochen ihrer Arbeitsunfähigkeit keinen Erwerbsschaden, da ihnen im Krankheitsfall die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zusteht. Erst nach Ablauf dieser 6 Wochen tritt ein Erwerbsschaden ein, der aus der Differenz der Krankengeldzahlung zum Lohn besteht. Allerdings hat der Arbeitgeber in diesem Fall einen Vermögensschaden, den er als eigenen Schaden bei der Versicherung geltend machen kann.
Selbständige haben nur dann einen Vermögensschaden, wenn sie ihre Arbeit nicht nachholen können und wegen längeren krankheitsbedingten Ausfalls keine Einnahmen haben. Für Selbständige ist es damit wesentlich schwieriger einen Erwerbsschaden nachzuweisen, der dann auch tatsächlich von der Versicherung erstattet wird.
2. Erwerbsschaden und Grad der MdE
Wie hoch der Erwerbsschaden ist hängt auch davon ab, in welchem Umfang die Verletzung die Möglichkeit mindert, der Erwerbstätigkeit nachzugehen? Diesen Grad der MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) und die damit verbundenen Auswirkung auf Ihre Arbeitsfähigkeit müssen Sie nachweisen.
Bei einer MdE bis 20% wird davon ausgegangen, dass eine Möglichkeit besteht, seine Arbeit trotzdem erledigen zu können. Ist dies nicht der Fall, muss Sie der Versicherung nachweisen, warum Sie trotzdem nicht arbeiten können.
3. Erwerbsschaden und die zeitliche Dauer
Die Dauer der Ersatzpflicht hängt von der Dauer der unfallbedingten Einschränkung ab. Sind Sie so stark verletzt worden, dass Sie Ihren Beruf gar nicht mehr ausüben können, endet die Ersatzpflicht mit dem Eintritt ins Rentenalter.
4. Erwerbsschaden bei Kindern/Schülern/Studenten
Bei Verletzten, die vor dem Unfall noch keine berufliche Tätigkeit aufgenommen haben und die wegen ihrer Verletzungen auch nie einen Beruf werden ausüben können, muss eine Prognose angestellt werden. D.h. es muss überlegt werden, welche berufliche Entwicklung die Person genommen hätte. Hier wird zunächst innerhalb der Familie geschaut, welche Berufe bzw. Ausbildungen ausgeübt werden. Daran wird eine Prognose erstellt, welchen Weg die verletzte Person voraussichtlich genommen hätte. D.h. es ist erst zu schauen, welchen Beruf der oder die Verletzte wahrscheinlich ergriffen hätte und dann ist die Höhe des voraussichtlich erzielten Einkommens zu schätzen.
5. Erwerbsschaden bei verspätetem Start ins Berufsleben
Kann die berufliche Tätigkeit wegen des Unfalls erst später aufgenommen werden, da es zu Verzögerungen beim Beginn der Ausbildung gekommen ist, müssen alle Nachteile ausgeglichen werden, die aus dem verzögerten Einstieg in das Berufsleben entstanden sind. Zu denken ist hier in aller Linie auf die Verluste bei der Rente, die durch den späteren Start in den Beruf entstehen.
6. Erwerbsschaden bei beruflichen Alternativen
Besteht die Möglichkeit, in einem anderen Beruf zu arbeiten, oder bei dem Arbeitgeber ein anderes Betätigungsfeld zu besetzen, sind Sie möglicherweise verpflichtet, einen anderen Beruf zu erlernen, oder zumindest eine andere Stelle anzunehmen.
Als Prüfkriterium gilt in diesen Fällen immer, ob es der verletzten Person zumutbar ist, eine andere Stelle anzunehmen und ob eine Umschulung erfolgreich um gesetzt werden kann.
Auch hier versucht eine Versicherung immer wieder gerne, Sie auf solche Alternativen zu verweisen, damit sie keinen oder auch nur einen geringen Erwerbsschaden bezahlen muss. Dies ist auch nicht grundsätzlich zu verurteilen, da man m.E. kränker wird, je länger man unbeschäftigt zu Hause sitzt und sich mit seiner Verletzung beschäftigt. Eine Aufgabe zu haben ist immer von Vorteil. Wenn Sie aber aus gesundheitlichen Gründen aber definitiv keine andere Erwerbstätigkeit ausüben können, dann müssen Sie sich auch keine Kürzungen beim Erwerbsschaden hinnehmen und sich auf eine Alternative verweisen lassen.
7. Ersparte Kosten beim Erwerbsschaden
Ersparen Sie sich durch Ihre Arbeitsunfähigkeit Kosten, müssen Sie sich diese Ersparnisse anrechnen lassen. In der Regel handelt es sich um zusätzliche Kosten wie Fahrtkosten, Verpflegungskosten oder auch spezielle Berufskleidung, die ohne berufliche Tätigkeit dann nicht mehr anfallen. Diese Kosten werden in der Regel pauschal in Höhe von 5% angesetzt und von der Versicherung abgezogen. Hier versuchen die Versicherungen gerne 10% anzusetzen, was Sie allerdings auf keinen Fall hinnehmen sollten. Können Sie nachweisen, dass Ihre regelmäßigen Kosten sogar unter 5% lagen, sollten Sie die ersparten Kosten konkret berechnen und bei der Erstattung des Erwerbsschaden zugrunde legen, da hier auf längere Zeit gesehen eine ganz ordentliche Summe zusammen kommen kann.
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