Eingeklagt wurden

  • 178,75 € weitere Mietwagenkosten,
  • 126,14 € Sachverständigenkosten,
  • 30,00 € Kostenpauschale,
  • 1.472,00 € Nutzungsausfall für 64 Tage.

Das Fahrzeug der Mandantin wurde bei einem Auffahrunfall durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug erheblich geschädigt. An ihrem Fahrzeug trat ein wirtschaftlicher Totalschaden ein.

Die Mandantin hat den Schaden allerdings wieder instand setzen lassen, um ihren Wagen weiterhin nutzen zu können.

Für die ersten Tage benötigte sie einen Mietwagen. Danach konnte sie sich anderweitig behelfen, allerdings war die gegnerische Versicherung nicht bereit, den Nutzungsausfall in Höhe von 1.472,00 € außergerichtlich zu erstatten.

Zu berücksichtigen ist, dass sich der Unfall im Oktober ereignete, die Versicherung sofort darauf hingewiesen wurde, dass die geschädigte Mandantin unbedingt auf die Schadensersatzzahlung angewiesen ist, um weitere Dispositionen treffen zu können. Trotz klarer Haftung ging die erste Zahlung erst Mitte Dezember ein, was die Dauer und Höhe des Nutzungsausfalls erklärt.

Das Gericht sprach den Nutzungsausfall in voller Höhe zu, weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 95,36 € sowie die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Die Mietwagenrechnung sah das Gericht als überhöht und damit nicht in voller Höhe erstattungsfähig an.

Hätte die Mandantin die Regulierung der Versicherung einfach akzeptiert, hätte sie rund 1.600,00 € verloren und die Versicherung auf Kosten meiner Mandantin gespart.