Basis jedes Haftpflichtschadens ist, die Schadenshöhe kalkulieren zu lassen. Als erstes muss ein Gutachten oder Kostenvoranschlag erstellt werden. Außerdem müssen von dem Schaden einige Bilder gemacht werden.
Beim Gutachten sind die Bilder dabei. Beim Kostenvoranschlag müssen die Bilder separat gemacht werden.
Die Entscheidung ob ein Kostenvoranschlag oder ein Gutachten erstellt wird, hängt von der voraussichtlichen Schadenshöhe ab. Ein Kostenvoranschlag ist ausreichend bei einem Bagatellschaden, wenn die Reparatur voraussichtlich nicht teurer wird als 750,00 € bis 800,00 €.
Alles was darüber hinaus geht ist kein Bagatellschaden mehr und Sie sollten einen Gutachter einschalten.
Sobald Sie die Höhe des Schadens kennen, haben Sie folgende 3 Möglichkeiten, die Reparaturkosten mit der Versicherung abzurechnen:
- Konkret abrechnen mit einer Reparaturrechnung
Entscheiden Sie sich für eine Reparatur in einer Werkstatt werden die Reparaturkosten, durch die Reparaturrechnung nachgewiesen. Vorher sollte das Gutachten oder der Kostenvoranschlag an die Versicherung geschickt werden.
Entspricht die Reparatur den Vorgaben im Gutachten, sind die Reparaturkosten von der Versicherung vollständig zu bezahlen.
Im Moment macht sich bei den Haftpflichtversicherern die Unsitte breit, bei den tatsächlichen Reparaturkosten Kürzungen vorzunehmen.
Da werden Einwände erhoben wie: „die Kosten für die Beilackierung waren nicht erforderlich“, „die Verbringungskosten übernehmen wir nicht in voller Höhe, wir halten einen Betrag in Höhe von 80,00 € für ausreichend“, „die Kosten für die Fahrzeugreinigung sind nicht erstattungsfähig, es sind am Fahrzeug keine erkennbaren Verschmutzungen vorhanden.“
Hat der Gutachter diesen Kosten mit einkalkuliert, dann handelt es sich um erforderliche Reparaturkosten und die Versicherung darf hier nicht nach Belieben Kürzungen vornehmen.
- Abrechnung ohne Reparatur
Die zweite Abrechnungsmöglichkeit ist die Abrechnung nach Gutachten bzw. nach dem Kostenvoranschlag. In diesen Fällen wird auch von fiktiver Abrechnung gesprochen. Im Gegensatz zu der konkreten Abrechnung kann die Versicherung bei der fiktiven Abrechnung Kürzungen vornehmen wenn:
- das Auto älter als 3 Jahre und
- nicht scheckheftgepflegt ist
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Kürzungen bei der Abrechnung zulässig sind. Bei jüngeren Fahrzeugen oder lückenlos scheckheftgepflegten Autos, sind die Kosten zu ersetzen, die im Gutachten stehen.
Ist einer dieser beiden Punkte nicht erfüllt, müssen Sie mit Kürzungen rechnen. In diesen Fällen ist die Versicherung berechtigt, Sie auf günstigere Alternativwerkstätten zu verweisen, die allerdings in der Nähe Ihres Wohnortes sein müssen.
Was bei der fiktiven Abrechnung nicht bezahlt wird, ist die Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn Sie eine Rechnung einreichen und selbst Mehrwertsteuer bezahlen müssen.
Ohne Rechnung gibt es keine Mehrwertsteuer.
- Reparatur ja – Rechnung nur für die Ersatzteile
Wenn Sie ein begabter „Bastler“ sind, gibt es für Sie noch die Möglichkeit, den Schaden zwar zu reparieren, aber der Versicherung keine Reparaturrechnung vorzulegen.
Sie können mit dem Geld, das Sie für den Schaden von der Versicherung bekommen haben Ersatzteile kaufen und in Eigenregie reparieren.
Die Mehrwertsteuer, die Sie für die Ersatzteile bezahlen müssen, können Sie sich wieder von der Versicherung erstatten lassen, wenn Sie die Rechnungen bei der Versicherung einreichen.
Sie können also gemischt mit der Versicherung abrechnen, die Gesamtkosten fiktiv und für die gekauften Ersatzteile kann die Mehrwertsteuer abgerechnet werden.
Update 06/22: Seit der neuen Entscheidung des BGH vom 05.04.22, VI ZR 7/21 wird es diese gemischte Möglichkeit der Abrechnung in Zukunft nicht mehr geben.
Schreibe einen Kommentar