Im Fall Weber befasste sich der EuGH mit der Anerkennung einer während eines laufenden Fahrverbots erworbenen EU-Fahrerlaubnis. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
04.10.2004: Rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen Fahrens unter Drogeneinfluss; es wurden ein Bußgeld und ein Fahrverbot verhängt.
18.11.2004: Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis, Datum der Führerscheinprüfung war der 16.11.2004.
Herr Weber gab seinen deutschen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde ab, als er erfuhr, dass gegen ihn ein Verfahren zur Prüfung seiner Fahreignung eingeleitet wurde.
17.03.2005: Bescheid über den Entzug der deutschen Fahrerlaubnis durch das Ordnungsamt
06.01.2006: Polizeikontrolle – es folgte eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Urteil (Leitsatz) des EuGH:
„Art. 1 II i.V. mit Art. 8 II und IV der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. 7. 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 9. 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer Fahrberechtigung abzulehnen, die sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, auf dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis, wenn auch erst nach der Erteilung des fraglichen Führerscheins, angewendet wurde, sofern dieser Führerschein während der Dauer der Gültigkeit einer Maßnahme der Aussetzung der im erstgenannten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt wurde und sowohl diese Maßnahme als auch der Entzug aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt sind.“
Unter Aussetzung des Führerscheins ist ein verhängtes Fahrverbot zu verstehen. Der EuGH brachte mit diesem Urteil zum Ausdruck, dass das Recht zur Aberkennung nicht auf Fahrerlaubnisse beschränkt ist, die während einer laufenden Sperrfrist erworben wurden, sondern auch für solche gilt, die während eines in D verhängten Fahrverbots ausgestellt wurden.
Die gilt auch dann, wenn das Fahrverbot zwar noch nicht rechtskräftig ist, aber die Maßnahme – z.B. während eines laufenden Verfahrens – bereits ersichtlich ist.