In dem Urteil vom 26.06.2008 (Wiedemann und Funk) C‑329/06 und C‑343/06 hat der EuGH entschieden:


1. Führerscheine aus anderen EU-Mitgliedsstaaten sind in Deutschland grundsätzlich anzuerkennen.

2. Deutschland kann den Gebrauch der Fahrerlaubnis im Inland dann untersagen, wenn sich aus dem Führerschein oder aus unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellerstaat ergibt, dass der Erwerber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat hatte.