Game Over: OLG Bamberg macht Schluss mit der „HUK-gesteuerten“ Angemessenheits-Rechtsprechung im Gerichtsbezirk Coburg und verurteilt HUK Coburg mit Berufungsurteil zur Erstattung der Sachverständigenkosten, die die HUK außergerichtlich in 22 Fällen (rechtswidrig) gekürzt hatte
So betitelt die Seite Captain-Huk.de ein hervorragendes Urteil des OLG Bamberg zur Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten. Gleichzeitig räumt das Gericht nicht nur mit dem Kürzungswahn der besagten Versicherung auf, sondern „ohrfeigt“ auch die Richterkollegen, – bevorzugt an den Amtsgerichten – die gerne Herrscher über die Sachverständigenhonorare spielen und nach Herzenslust auf Basis der BVSK-Honorartabelle die Rechnungen der Kfz-Gutachter kürzen.

Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten bemisst sich nicht nach der BVSK-Honorartabelle

Das Gericht erteilt der allseits vertretenen Meinung, die Höhe der Sachverständigenkosten sei nach der BVSK-Honorartabelle zu schätzen, eine Abfuhr. Es verweist auf das Urteil des BGH vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) in dem der BGH es beanstandet hat, wenn ein Gericht die Kürzung von Sachverständigenkosten allein auf Basis der BVSK-Honorarbefragung vornimmt.

Rechnung ist ein Indiz für die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten

Stattdessen führt das Gericht aus, dass die Rechnung des Gutachters als korrekte Schätzgrundlage für die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten anzusehen ist.
Nur dann, wenn der Sachverständige bei der Preisbildung derart über die Stränge geschlagen hat, dass der Geschädigte die deutliche Überhöhung der Preise erkennen konnte, stellt die Rechnung kein ausreichendes Indiz für den korrekten Rechnungsbetrag dar.

Keine Festpreise beim Sachverständigenhonorar

Nachdem es im Kfz-Bereich keine verbindlichen Preise für Schadensgutachter gibt und die Beträge eine erhebliche Bandbreite aufweisen, existiert für einen Unfallgeschädigten kein objektiver Maßstab, an dem er sich orientieren kann. Dies wäre nur möglich, wenn der Geschädigte Preisvergleiche anstellen würde – zur Marktforschung ist man als Unfallgeschädigter laut dem Bundesgerichtshof nicht verpflichtet.

Auch bei den Nebenkosten findet das OLG Bamberg deutliche Worte

Dass der Geschädigte hätte erkennen können, der Sachverständige habe an den Nebenkosten einen deutlichen Gewinnanteil, bestätigt das Gericht nicht. Vielmehr führt es richtigerweise aus, dass ein Geschädigter regelmäßig keinen Einblick in die interne Kalkulation des Kfz-Sachverständigen hat.

Es kommt nicht darauf an, ob der Rechnungsbetrag bezahlt ist

Im übrigen geht das Gericht in seiner Entscheidung mit keinem Wort darauf ein, ob der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bereits bezahlt hat, da es für die Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf eine Bezahlung der Rechnung nämlich nicht ankommt. Der Erstattungsanspruch besteht in jedem Fall.
Das Urteil und das aufgehobene Urteil des LG Coburg gibt es nachzulesen auf der Seite Captain-Huk.de. Hier finden Sie ebenfalls einen Kommentar meines Kollegen Rechtsanwalt Werner Dory, der dieses sensationelle Urteil erstritten und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt hat. Ein großes Dankeschön hierfür!