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Unfallfrei – wann diese Angabe im Kaufvertrag nichts zu suchen hat


Hat das Auto einen Unfallschaden, darf nicht vorbehaltlos „unfallfrei“ im Kaufvertrag stehen. Jetzt ist aber auch nicht jeder kleine Kratzer ein Unfallschaden.

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Unfallfrei ist ein Auto dann nicht mehr, wenn die „Schramme“ aus dem Bagatellschadenbereich hinausgeht. Stellen Sie sich doch einfach folgende Fragen,

  • würde ich das Auto kaufen wollen, wenn ich von dem Schaden wüsste?
    und
  • wäre ich bereit, trotzdem den Kaufpreis in voller Höhe zu bezahlen?

Wenn Sie eine der Fragen ehrlich mit NEIN beantworten, können Sie selbst schon gut einschätzen, ob das Auto noch als unfallfrei verkauft werden darf.


Wann ein Bagatellschaden vorliegt

Als unfallfrei gelten Fahrzeuge mit kleinen, unerheblichen Schäden. Ein Bagatellschaden ist kein mitteilungspflichtiger Unfallschaden.Wann aber ein Bagatellschaden vorliegt, beurteilen die Gerichten unterschiedlich. Der Schaden darf nicht erheblich sein. Es darf für die Entscheidung des Käufers keinen Einfluss haben, dass ein kleiner Schaden vorhanden war. Als Orientierung dient, die Höhe Reparaturkosten. Wenn die Reparatur nicht mehr als 1.000,00 € gekostet hat, kann man meistens von einem Bagatellschaden ausgehen. Wobei immer der einzelne Fall betrachtet werden muss.

Vorsicht vor arglistiger Täuschung

Liegt der Schaden über diesem Betrag, darf der Wagen nicht mehr als unfallfrei verkauft werden. Der Käufer muss über den Unfall aufgeklärt werden. Wenn jetzt im Kaufvertrag noch von „unfallfrei“ die Rede ist, liegt eine arglistige Täuschung des Käufers vor. Mit der Folge, dass dieser vom Kaufvertrag zurücktreten bzw. den Vertrag anfechten kann.

Unfallfrei laut Vorbesitzer

Mit dieser Angabe im Kaufvertrag kann auch ein Händler die Haftung für einen Unfallschaden an einem Gebrauchtwagen ausschließen. Diese Angabe ist zulässig. Der Verkäufer weiß es auch nicht besser und gibt nur das weiter, was ihm der Vorbesitzer gesagt hat.

Untersuchungspflicht des Händlers

Selbst ein Händler ist nicht verpflichtet, den Wagen auf Herz und Nieren zu untersuchen. Solange für ihn kein Grund besteht an den Angaben des Verkäufers zu zweifeln, hat er keine Pflicht, das Auto näher auf Unfallfreiheit zu prüfen.

Angaben ins Blaue hinein

Wenn Sie nicht Erstbesitzer sind und Sie selbst nicht mit Sicherheit wissen, dass das Auto nie in einen Unfall verwickelt war, machen Sie keine Angaben ins Blaue hinein. Schränken Sie die Angabe „unfallfrei“ durch den Zusatz „laut Vorbesitzer“ ein und geben zu verstehen, dass Sie es selbst auch nicht besser wissen.

Unfallfrei ohne Einschränkung

Die Angabe unfallfrei ohne eine Einschränkung ist verbindlich. Sobald im Kaufvertrag steht, das Auto ist unfallfrei, wird zugesichert, dass der Wagen auch wirklich unfallfrei ist. Stellt sich später heraus, dass das gar nicht stimmt, liegt ein Sachmangel vor. Als Käufer können Sie Ihre Mängelansprüche geltend machen. Ihnen wurde ein Fahrzeug als unfallfrei verkauft und jetzt stellt sich heraus, dass es das gar nicht ist?

Sie wollen gegen den Verkäufer vorgehen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf:

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4 Kommentare

  1. Erla Kling

    Vielen Dank für diesen Beitrag zur Angabe Unfallfrei im Kaufvertrag. Interessant, dass ein Händler mit der Angabe „unfallfrei laut Vorbesitzer“ eine Haftung für eventuelle Schäden ausschließen kann. Ich frage mich, ob es einen Unterschied gibt, wenn der Kaufvertrag auch noch einem Notar vorgelegt wird? Das hatte ich bei meinem baldigen Autokauf vor.

  2. A.D

    Ich habe ein Auto als unfallfrei gekauft und jetzt habe ich beim einen Lackierer kontrolliert mit Messgerät und das Auto hatte Unfall ich weiß jetzt nich was soll ich machen mit freundlichen Grüßen A.D

  3. Alina

    Wenn ich Kaufvertrag nichts drin steht also weder „unfallfrei“ oder „unfallschaden“ das Auto aber prüfet wurde und sich rausstellt das das Auto mal einen Totalschaden hatte kann man dagegen vorgehen ?

  4. Lassi

    Erstaunlich das der Händler, der u.a. bei einem Leasingrückläufer ein Fahrzeug zurück nimmt, dies über ein Dekra Gutachter prüfen lässt, „unfallfrei“ lt. Vorbesitzer im KV des neuen Kunden schreiben darf, wohl wissend, dass es einen Vorschaden gab, der aber lt. Gutachten unter der Bagatellgrenze liegt.
    Hätte dieser dann nicht zumindest die Pflicht über den Vorschaden aufzuklären?
    Was passiert, wenn festgestellt würde, dass der durch die Dekra festgestellte Schaden zu niedrig beurteilt wurde?!
    Händler fein raus? Sachverständige unschuldig? Schaden bleibt beim neuen Käufer?

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