Fälligkeit ab Unfall
Sobald Sie einen Unfall hatten, besteht für die Versicherung des Schädigers die Pflicht, Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen. Auch wenn die Höhe direkt nach dem Unfall noch nicht feststeht, besteht bereits zu diesem Zeitpunkt Fälligkeit nach § 271 I BGB. Also nicht erst wenn Sie die Versicherung aufgefordert haben, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen ist die Zahlung fällig, sondern bereits mit Eintritt des Schadens.
Warum ist das wichtig?
Wichtig ist der Zeitpunkt der Fälligkeit deswegen, weil mit dem Anspruchsschreiben und einer gesetzten Frist die Versicherung in Verzug gerät, wenn sie nicht pünktlich bezahlt. Ist dieses Datum überschritten, können Sie von der Versicherung Verzugszinsen fordern.
Diese betragen 5%-Punkte über dem Basiszinssatz und lassen sich am besten mit einem Basiszinsrechner berechnen.
Ist die Versicherung nur wenige Tage in Verzug, machen die Zinsen keinen nennenswerten Betrag aus. Sollten Sie aber z.B. Klage einreichen müssen und erst nach Monaten zu Ihrem Geld kommen, können die Verzugszinsen eine ordentliche Summe ausmachen. Es lohnt sich daher immer, auch darauf zu achten, dass Sie die Versicherung unter Verzug setzen.
So setzen Sie die Versicherung in Verzug
Immer wenn Sie von der Versicherung Geld fordern, sollten Sie unbedingt ein festes Datum angeben, bis wann Sie die Zahlung erwarten.
Schreiben Sie also nicht:
- ich bitte um baldige Zahlung, oder
- bitte zahlen Sie innerhalb von 14 Tagen
Wichtig ist, dass Sie einen Tag mit Datum benennen. Also z.B.:
- bitte zahlen Sie bis spätestens 24.12….
Nur wenn Sie ein Datum nennen, kann Verzug eintreten und zwar im o.g. Fall ab dem 25.12. Dabei ist es auch egal, dass der 25.12. ein Feiertag ist. Das ändert nichts am Eintritt des Verzugs.
Erstes Schreiben setzt unter Verzug
Immer wieder ist gerade in gerichtlichen Fällen zu lesen, dass das erste bzw. einmalige Schreiben doch gar nicht ausreichend wäre, um Verzug zu begründen. Leider wird diese Meinung häufig auch von Richtern vertreten, weil dieser Fehler sogar in der BGB-Kommentar-Bibel, dem Palandt, steht. Nur weil etwas falsch zitiert wird, macht es den Fehler aber nicht richtig.
Ab dem Unfall besteht Fälligkeit und sobald der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht ist und der Versicherung eine Zahlungsfrist gesetzt wurde, tickt die Uhr. Läuft die Frist ab, ist Verzug eingetreten und Sie können Zinsen fordern.
Prüffrist war noch nicht abgelaufen
Das ist auch eine Ausrede, die immer wieder gern von Versicherern bemüht wird, um keine Zinsen zahlen zu müssen.
Wir haben eine Prüffrist von 4 – 6 Wochen, die war noch nicht abgelaufen.
Richtig ist, dass die Versicherungen das Recht haben, in unklaren Fällen diesen Zeitraum für die Prüfung der Forderung zu beanspruchen. Die Prüffrist hat aber nichts mit dem Verzug zu tun. Sie können der Versicherung eine Zahlungsfrist von 2 Wochen setzten und trotzdem Zinsen verlangen, auch wenn die Prüffrist 4 Wochen beträgt.
In dieser Zeit muss die Versicherung eine Entscheidung treffen, ob sie den Schaden reguliert oder nicht.
Wichtig ist die Prüffrist für die Entscheidung, ab wann ohne Risiko Klage eingereicht werden kann. Wagt man zu schnell den Schritt zur Klage, besteht das Risiko auf den Prozesskosten sitzen zu bleiben, obwohl man im Recht ist.
Benötigen Sie meine Unterstützung? Rufen Sie mich gerne an 091195699944
oder schicken mir eine Nachricht.
Eine Fristsetzung (in der Mahnung) ist nicht notwendig. Mit der Mahnung kommt der Schuldner (sofort) in Verzug.
BGH LM § 284 aF Nr. 1; RGZ 66, 430 (431); 69, 103 (107)
Grüße