Unfall - Schadensersatz - Schmerzensgeld - Autokauf - Bußgelbescheid

Autor: RAin Helzel (Seite 5 von 8)

Verzugszinsen in der Unfallregulierung

Fälligkeit ab Unfall

Sobald Sie einen Unfall hatten, besteht für die Versicherung des Schädigers die Pflicht, Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen. Auch wenn die Höhe direkt nach dem Unfall noch nicht feststeht, besteht bereits zu diesem Zeitpunkt Fälligkeit nach § 271 I BGB. Also nicht erst wenn Sie die Versicherung aufgefordert haben, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen ist die Zahlung fällig, sondern bereits mit Eintritt des Schadens.

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Nutzungsausfall für 105 Tage in Höhe von 6.195, €

Die VA (Verkehrsrecht Aktuell) berichtet in ihrer Ausgabe vom Juli 2020 von einem Urteil des OLG Brandenburg vom 27.2.2020 (12 U 86/18) über eine Nutzungsentschädigung in einem Langzeitfall.  Das Urteil befasst sich u.a. mit diesen 5 Klassikern der Unfallschadensregulierung. 


1. Nutzungsausfall für 105 Tage
Die Geschädigte hat Anspruch auf Nutzungsausfall für einen Zeitraum von 105 Tagen. Das Geschädigte kann Nutzungsausfall bis zur Schadensbehebung für einen angemessenen Zeitraum verlangen kann, wenn der Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit vorliegen. Auch wenn die Klägerin mangels Reparatur gut ein 1/4 Jahr auf das Fahrzeug verzichten musste, entfällt der Nutzungswille der Klägerin nicht.  

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