Beauftragt die gegnerische Versicherung parallel zum Unfallgeschädigten einen Gutachter, darf sie die Erstattung der Kosten für Gutachter des Geschädigten nicht verweigern.

Es spielt keine Rolle, wer schneller bei der Auftragsvergabe war. Die Versicherung darf nur dann die Zahlung verweigern, wenn der Geschädigte mit der Versicherung vereinbart hat, dass die einen Gutachter schickt.

Macht sie das aber von sich aus, muss sie auch die Kosten des anderen Sachverständigen erstatten. Der Geschädigte darf grundsätzlich einen eigenen Gutachter beauftragen.

Ich habe mit der Versicherung telefoniert und im Rahmen dieses Telefonats hat die Versicherung mir gesagt, sie schickt mir einen Gutachter. Habe ich trotzdem noch Anspruch auf einen eigenen Gutachter?

Wenn die Versicherung von sich aus einen Gutachter schickt, ohne dass dies ausdrücklich mit Ihnen abgestimmt ist, können Sie selbst auf Kosten der Versicherung noch einen Gutachter beauftragen.

Ich habe mit der Versicherung ausgemacht, dass der Gutachter über die Versicherung beauftragt wird.

In diesem Fall muss die Versicherung Ihnen keinen weiteren Gutachter bezahlen. Dann müssen Sie sich auch an die Vereinbarung mit der Versicherung halten und den Versicherungsgutachter akzeptieren.