
Autor: RAin Beyer (Seite 2 von 8)
BGH, Urteil 11.10.22 VI ZR 35/22
Was war passiert?
Eine Frau wollte in ihrem Porsche Cabrio für einige Tage an den Gardasee in den Urlaub fahren. Dummerweise war die Garage, in der der Porsche geparkt war, von einem anderen Fahrzeug zugeparkt worden. Und zwar über längere Zeit.
Die Frau musste auf ihren Zweitwagen, einen BMW Kombi zurückgreifen um damit in den Urlaub fahren.
Für diese Zeit, in der sie den Porsche nicht nutzen konnte, verlangte sie von dem „Blockierer“ Nutzungsausfall für circa zwei Wochen à 175 € pro Tag pro Tag.
Wie entschied das Gericht?
Alle Gerichte lehnten einen Anspruch auf Nutzungsausfall ab. Auch der BGH (Bundesgerichtshof) in Karlsruhe verneinte einen Schadensersatz.
Warum entschied der BGH so?
Da die Frau noch einen Zweitwagen hatte, sei ihr keine fühlbare Beeinträchtigung entstanden. Sie konnte ihren BMW Kombi, für die Fahrt in den nutzen. Zwar ist es nicht so schön, im Sommer im Kombi in den Urlaub an den Gardasee zu fahren, wie in einem Cabrio.
Diese Tatsache ist aber nicht als ersatzfähiger Schaden anzusehen.
Ein reiner Verzicht auch Prestige ist kein Vermögensschaden. Der Blockierer hat durch das Zuparken der Garage zwar das Eigentum der Frau verletzt. Dennoch es war ihr zuzumuten, ihren Zweitwagen für die Urlaubsfahrt zu nehmen.
Einen Anspruch auf Schadensersatz in Form von Nutzungsausfall habe die Frau nicht.
Aktuelle Urteile von Gerichten, welche die Kosten für die Coronadesinfektion zusprechen:
Landgericht Bonn, Urteil vom 20.07.2022, 7 O 21/21
Amtsgericht Maulbronn, Urteil vom 27.07.2022, 3 C 130/22
Amtsgericht Aachen Urteil vom 29.07.2022, 100 C 134/22
Amtsgericht Coburg, Urteil vom 03.08.2022, 17 C 1676/22
Amtsgericht Flensburg, Urteil vom 25.08.2022, 62 C 57/22
Amtsgericht Brühl, Urteil vom 12.08.2022, 25 C 55/22
Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.08.2022, 264 C 77/22
Amtsgericht Buxtehude, Urteil vom 18.07.2022 – 31 C 105/22
| Ausnahmen Eine Winterreifenpflicht gibt es nicht für: ◦ Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft ◦ Krankenfahrstühle i. S. d. § 2 Nr. 13 FZV ◦ einspurige KFZ (Motorräder) | ||
| Bußgeld Wer trotz winterlicher Straßenverhältnisse mit Sommerreifen fährt, muss mit einem Bußgeld von 60 € und 1 Punkt im Fahreignungsregister rechnen. Bei einer Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs wird es noch teurer. | ||
| Ganzjahresreifen Bis zum 30.09.2024 sind Ganzjahresreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen erlaubt, wenn: ◦ sie die M + S-Kennzeichnung haben und ◦ bis 31.12.2017 hergestellt worden sind. | ||
| Kraftfahrzeug Die Winterreifenpflicht gilt für: PKW LKW Busse Die Winterreifenpflicht gilt nicht für Motorräder. | ||
| Profiltiefe Die Reifen müssen eine Mindestprofittiefe von 1,6 mm haben. Üblich sind die Empfehlungen von 4,0 mm. Die sind jedoch nicht verbindlich. | ||
| Punkte s. Bußgeld | ||
| Sommerreifen Dürfen im Winter gefahren werden, wenn die Straßenverhältnisse es zulassen. Vgl. Winterliche Straßenverhältnisse. | ||
| Versicherungsschutz Kommt es bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen zum Unfall, droht neben der Mithaftung für den Unfall auch der Verlust des Versicherungsschutzes. Die Vollkaskoversicherung kann ihre Leistungen kürzen oder komplett verweigern. Im Haftpflichtfall kann Mitverschulden eingewandt werden, wenn die Bereifung unfallursächlich war. | ||
| Winterliche Straßenverhältnisse Kraftfahrzeuge (Ausnahmen) brauchen in Deutschland Winterreifen, wenn winterliche Straßenverhältnisse herrschen. Das gilt bei z. B. bei – Glätte – Schneematsch – schneebedeckter Straße Wichtig ist, es kommt auf die Straßen- und nicht auf die Wetterverhältnisse an. Schneit es und die Straßen sind zwar feucht, aber geräumt und nicht glatt, darf mit Sommerreifen gefahren werden. Damit gilt die Winterreifenpflicht situativ. Eine zeitliche Vorgabe gibt es nicht. Sobald die Temperaturen sinken sind Winterreifen empfehlenswert, da sie ein besseres brems- und Fahrverhalten haben als Sommerreifen. Sommerreifen werden aufgrund einer anderen Gummimischung bei kalten Temperaturen hart. |

Zum 01.02.2023 werden die medizinischen Gesichtsmasken im KFZ-Verbandskasten Pflicht.
Und damit alles Platz hat, dürfen
– 1 Dreieckstuch
– 1 400 x 600 mm Verbandtuch
herausgenommen werden.
| A | Abgrenzung der Schadenbereiche bei erneutem Schaden ermöglicht Teilleistung durch Versicherung. |
| B | Bester Beweis für Reparatur ist die Reparaturrechnung. KG Berlin, 10.07.2017, 11 U 79/16 OLG Brandenburg, 03.03.2022, 12 U 194/20 Der Geschädigte muss die Beseitigung von Vorschäden konkret darlegen und auch zum gewählten Reparaturweg Stellung nehmen. Wenn der Folgeschaden technisch und rechnerisch eindeutig vom Vorschaden abgegrenzt werden kann, muss die Versicherung den Zweitschaden erstatten. |
| C | OLG Celle, 03.11.2021, 14 U 86/21: Beweis der Vorschadenreparatur vor Erwerb des Fahrzeugs durch Zeugen möglich. |
| D | Darlegungspflicht des Geschädigten, dass er den Vorschaden beseitigt hat. OLG Düsseldorf, 10.02.2015,1 U 32/14 |
| E | Erforderlicher Geldbetrag für Reparatur ist nur bei eindeutiger Abgrenzung der Schadenbereiche nachgewiesen. |
| F | Fiktive Abrechnung eines Vorschadens sorgt beim Folgeschaden für extreme Probleme in der Schadenregulierung OLG Frankfurt am Main 12.12.2019, 22 U 190/18 |
| H | OLG Hamm 7 U 70/19 Für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO sind greifbare Tatsachen erforderlich, die der Kläger darlegen und beweisen muss. Eine Beweiserhebung zur Frage der Reparatur von Vorschäden eines Fahrzeugs hat nicht zu erfolgen, wenn der Vortrag des Klägers sich als willkürlich und als Angabe „ins Blaue hinein“ darstellt. Dies ist der Fall, wenn keinerlei valide Indizien für eine sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens vorgetragen werden. OLG Hamm, 9 U 46/21 1. Wird das Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut, deckungsgleich beschädigt muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist. 2. Welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren, ist vom Geschädigten zu beweisen. Er hat auch den Beweis zu führen, durch welche konkreten Reparaturmaß- nahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind. 3. Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Klägers zu Art und Ausmaß des Vorschadens, zu Umfang und Güte der Reparatur dürfen nicht überspannt werden; der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist zu beachten. 4. Der Zahlungsanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen gem. § 242 BGB, weil der Kläger den Vorschaden zunächst verschwiegen hat. Die Versagung nachweislich bestehender Ansprüche ist in dem gesetzlichen Regime des materiellen Bürgerlichen Rechts quasi als Nebenstrafe nicht vorgesehen. H.I.S. ist das Hinweis-und Informationssystem der Versicherungswirtschaft: – hier werden auffällige und dubiose Schadenfälle gespeichert, z.B.: atypische Schadenhäufigkeit – fiktive Abrechnungen größerer Schäden Durch das H.I.S. werden nicht genannte Vorschäden aufgedeckt. |
| M | Maserati Beschluss (BGH VI ZR 377/18): Der Geschädigte kann, wenn er das Fahrzeug in unbeschädigten Zustand erworben hat, die von ihm vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens behaupten und Unterzeugin Beweis stellen. Darin ist weder eine Verletzung der prozessuale Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis zu sehen. |
| N | OLG Naumburg, 16.11.2017, 1 U 79/17 Nachweis der sach- und fachgerechten Reparatur des Vorschadens bedeutet, dass entsprechend dem Gutachten repariert wurde und nicht nur eine oberflächliche Teilreparatur durchgeführt wurde. |
| O | Ohne Nachweis einer sach- und fachgerechten Reparatur keine Schadensersatzzahlung. |
| R | Rechtsprechung ist sehr streng und umfangreich (Nugel, ZfS 2020, 490) Reparaturweg muss konkret dargelegt werden: – Art und Umfang der Reparatur – substantiierte Darlegung und Beweis der Reparatur |
| S | Schadensbegriff: Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Unfall Schwarzarbeit bei Reparatur kann als Nachweis auch herangezogen werden, um die Beseitigung des Vorschadens zu beweisen. |
| U | Überlagern der Schadensbereiche: – Vorschäden im Anstoßbereich, – keine eindeutige Abgrenzung des neuen Schadens möglich schließt eine Zahlungspflicht der Versicherung aus. |
| V | Vorlage von Fotos, Zeugenbeweis, Reparaturbestätigung reicht nach Meinung einiger Gerichte nicht aus, (OLG Köln, OLG Hamm, OLG Düsseldorf) um die fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu beweisen. Vollständige Reparatur muss nachgewiesen werden. Vor Erwerb eingetretener Schaden: Reparatur des Vorschadens kann laut BGH durch Zeugen und Sachverständigen bewiesen werden (BGH VI ZR 377/18). Vorschäden im Anstoßbereich sind extrem problematisch. |
| Z | Zuerkennung sonstiger Schadenspositionen (Sachverständigenkosten, Rechtsanwaltskosten, Nutzungsausfall, etc.) wird meist abgelehnt, wenn Reparatur des Vorschadens nicht nachgewiesen werden kann. |
Es kommt darauf an. Und zwar darauf, was im Vertrag steht. Gemeint sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, oder auch Kaskobedingungen. Danach richtet sich, was die Versicherung bezahlen muss.
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