BGH, Urteil 11.10.22 VI ZR 35/22

Was war passiert?

Eine Frau wollte in ihrem Porsche Cabrio für einige Tage an den Gardasee in den Urlaub fahren. Dummerweise war die Garage, in der der Porsche geparkt war, von einem anderen Fahrzeug zugeparkt worden. Und zwar über längere Zeit.

Die Frau musste auf ihren Zweitwagen, einen BMW Kombi zurückgreifen um damit in den Urlaub fahren.

Für diese Zeit, in der sie den Porsche nicht nutzen konnte, verlangte sie von dem „Blockierer“ Nutzungsausfall für circa zwei Wochen à 175 € pro Tag pro Tag.

Wie entschied das Gericht?

Alle Gerichte lehnten einen Anspruch auf Nutzungsausfall ab. Auch der BGH (Bundesgerichtshof) in Karlsruhe verneinte einen Schadensersatz.

Warum entschied der BGH so?


Da die Frau noch einen Zweitwagen hatte, sei ihr keine fühlbare Beeinträchtigung entstanden. Sie konnte ihren BMW Kombi, für die Fahrt in den nutzen. Zwar ist es nicht so schön, im Sommer im Kombi in den Urlaub an den Gardasee zu fahren, wie in einem Cabrio.
Diese Tatsache ist aber nicht als ersatzfähiger Schaden anzusehen.

Ein reiner Verzicht auch Prestige ist kein Vermögensschaden. Der Blockierer hat durch das Zuparken der Garage zwar das Eigentum der Frau verletzt. Dennoch es war ihr zuzumuten, ihren Zweitwagen für die Urlaubsfahrt zu nehmen.

Einen Anspruch auf Schadensersatz in Form von Nutzungsausfall habe die Frau nicht.

BGH, Urteil 11.10.22 VI ZR 35/22