Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 26. Juni 2023 entschieden, dass Käufer von Dieselfahrzeugen unter bestimmten Bedingungen Schadenersatz vom Fahrzeughersteller verlangen können. Diese Entscheidung wurde aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. März 2023 getroffen.
Es wurden drei Fälle behandelt:
- Der Kläger verlangte von Volkswagen Schadenersatz für einen VW Passat Alltrack 2.0 l TDI mit einem EA 288 Motor. Die Klage wurde abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
- Der Kläger kaufte einen Audi SQ5 Allroad 3.0 TDI mit einem EA 896Gen2BiT Motor von einem Audi-Händler und forderte Schadenersatz. Die Klage wurde ebenfalls abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
- Der Kläger kaufte einen Mercedes-Benz C 220 d mit einem OM 651 Motor von der Mercedes-Benz Group und forderte Schadenersatz. Das Landgericht gab der Klage statt, aber das Berufungsgericht wies die Klage ab.
Der BGH hob die Berufungsurteile in allen drei Verfahren auf und verwies die Fälle zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte.
Grundsätzlich hat der BGH entschieden, dass Käufer eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung stets einen Schaden erleiden, da die Verfügbarkeit des Fahrzeugs in Frage steht. Zugunsten des Käufers gilt die Annahme, dass er das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Preis gekauft hätte, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte.
Der Käufer muss das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung beweisen, während der Fahrzeughersteller die Ausnahmezulässigkeit einer festgestellten Abschalteinrichtung nachweisen muss. Wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wird, muss der Fahrzeughersteller darlegen und beweisen, dass er bei der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung weder vorsätzlich gehandelt hat noch fahrlässig übersehen hat, dass das Fahrzeug nicht den EU-Vorgaben entspricht.
Wenn der Fahrzeughersteller sich von jeglichem Verschulden entlasten kann, haftet er nicht. Schließlich, der Schadenersatz, den der Käufer erhält, muss eine effektive Sanktion für die Verletzung des EU-Rechts durch den Fahrzeughersteller darstellen und muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Es wird ein Schadensersatz in Höhe von mindestens 5% und höchstens 15% des gezahlten Kaufpreises gewährt.
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