In einer aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf wurde klargestellt, unter welchen Umständen die Kosten für die Begutachtung eines verkehrsunfallbeschädigten Fahrzeugs erstattet werden müssen. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen Aspekte des Urteils und dessen Auswirkungen für Geschädigte.

1. Was besagt das Urteil?

Das OLG Düsseldorf entschied am 13.06.2023 (Az. 1 U 173/22), dass die Kosten für die Begutachtung eines beim Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich als Schadensersatz geltend gemacht werden können. Dies gilt auch, wenn das Gutachten sich im Nachhinein als nicht geeignet erweist. Allerdings gibt es Ausnahmen: Wird dem Gutachter ein erheblicher Vorschaden verschwiegen, sind die Kosten nicht erstattungsfähig.

2. Der Hintergrund des Falles:

Die Klägerin hatte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz von der Beklagten gefordert. Dabei wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben, das bestätigte, dass der behauptete Unfallablauf und die Schäden größtenteils plausibel waren. Allerdings gab es Altschäden am Fahrzeug, die der Klägerin bekannt waren, aber nicht kommuniziert wurden.

3. Die Kernaussagen des Urteils:

– Geschädigte können grundsätzlich die Kosten für ein Gutachten erstatten lassen.

– Werden dem Gutachter jedoch erhebliche Vorschäden verschwiegen, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung.

– Nicht kommunizierte Vorschäden können die Glaubwürdigkeit des Geschädigten und die Genauigkeit des Gutachtens beeinflussen.

4. Was bedeutet das für die Praxis?

Geschädigte sollten immer transparent und ehrlich über Vorschäden informieren. Ein Gutachter ist in der Regel nicht verpflichtet, das Fahrzeug auf nicht offensichtliche Altschäden zu überprüfen. Er verlässt sich auf die Informationen des Geschädigten.

5. Zusammenfassung:

Das Urteil des OLG Düsseldorf hebt die Bedeutung der Transparenz bei der Begutachtung von verkehrsunfallbeschädigten Fahrzeugen hervor. Geschädigte sollten stets alle relevanten Informationen an den Gutachter weitergeben, um sicherzustellen, dass sie ihren vollen Schadensersatzanspruch geltend machen können.

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