Geschwindigkeitsüberschreitung: Vorsatz vs. Fahrlässigkeit & Auswirkungen auf Fahrverbote

Die Art, wie eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde – sei es vorsätzlich oder fahrlässig – beeinflusst maßgeblich die Entscheidung über ein mögliches Fahrverbot. Standardmäßig kategorisiert der Bußgeldkatalog solche Vergehen als fahrlässig. Doch wenn Vorsatz im Raum steht, erhöht sich die Schwierigkeit, von einem Fahrverbot abzusehen.

Bußgeldgrenzen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

In Fällen von Fahrlässigkeit ist das Bußgeld normalerweise auf 1.000 EUR limitiert. Bei Drogen- oder Alkohol am Steuer liegt die Obergrenze bei 1.500 EUR. Bei Vorsatz können diese Beträge jedoch verdoppelt werden. Dabei darf das Gericht bei Regelgeldbußenerhöhungen aufgrund früherer Vergehen nicht über diese Grenzwerte hinausschlagen.

Vorwurf einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung

Ein Vorwurf kann entstehen, wenn sich ein Fahrer zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung bekennt. Jedoch sollte jeder Fahrer sein Schweigerecht kennen und nutzen. Auch mehrfache geringe Überschreitungen, insbesondere bei nahe beieinanderliegenden Messungen, können als Beweis dienen. Es gibt Richter, die bei erheblichen Geschwindigkeitsverstößen schnell Vorsatz annehmen. Dennoch benötigt eine solche Annahme oft einen rechtlichen Hinweis gemäß § 265 StPO, insbesondere wenn der ursprüngliche Bußgeldbescheid nur von Fahrlässigkeit ausging.

Was zu tun ist, wenn Vorsatz im Raum steht

Erhält ein Betroffener erst während einer Gerichtsverhandlung einen solchen Hinweis, sollte er oder sein Verteidiger gemäß § 265 Abs. 4 StPO eine Aussetzung beantragen. Dabei zeigt sich das Gericht oftmals kompromissbereit.

Kriterien für die Annahme von Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Ein Gericht darf nicht allein basierend auf früheren Geschwindigkeitsverstößen Vorsatz annehmen. Für eine Vorsatz-Verurteilung müssen zusätzliche Beweise und Kontext berücksichtigt werden. Dies beinhaltet eine tiefgehende Untersuchung der inneren Tatseite, sprich des Wissens und Wollens des Täters. Dabei sollten Aspekte wie der Anlass der Fahrt, die geplante Route, Erfahrungen des Fahrers, Straßen- und Wetterverhältnisse, Beschilderung und Position des Messgeräts berücksichtigt werden.

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