Hintergrund für diese spontane Reaktion ist die Befürchtung, aufgrund des verursachten Schadens in seiner Haftpflichtversicherung hoch gestuft zu werden und für die nächsten Jahre höhere Prämien zahlen zu müssen. So überlegt man sich, lieber schnell von der Unfallstelle zu verschwinden, hofft, von niemandem gesehen zu werden und von einer unliebsamen Erhöhung der

Versicherungsprämie verschont zu werden. Dass sich diese Spontanhandlung meist wesentlich teurer entpuppt, als eine Erhöhung der Prämien in der Haftpflichtversicherung, möchte ich anhand dieses Beitrages erläutern.

Wann liegt Fahrerflucht vor?

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) tritt im Allgemeinen nur bei Kleinschäden auf, wenn beim Ausparken ein anderes Fahrzeug angerempelt wird. Größere Unfälle lassen sich in der Regel nicht vertuschen, so dass eine Unfallflucht ausscheidet.

Das typische Beispiel ist der Rempler beim Ausparken. Der Verursacher schätzt die Lackkratzer oder die kleine Beule als Bagatelle ein und macht sich – in der stillen Hoffnung unentdeckt zu bleiben – aus dem Staub.

Beschädigt man ein fremdes Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand, ist man verpflichtet, an der Unfallstelle zu warten bis der Geschädigte erscheint. Der Geschädigte hat ein Interesse darauf zu erfahren, was passiert ist, wer der Verursacher ist und wer für entstandenen aufkommen wird. Nur wenn davon auszugehen ist, dass in nächster Zeit niemand an der Unfallstelle erscheinen wird (z.B. in der Nacht, abgelegener Parkplatz, etc.) muss man den Unfall bei der Polizei melden und seine Daten hinterlassen. Erst danach darf man sich vom Unfallort entfernen. Das Hinterlassen eines Zettels an der Windschutzscheibe genügt hingegen nicht!

Unfall wurde nicht bemerkt

Dieses Standardvorbringen lässt die Staatsanwaltschaft in der Regel nicht gelten und beauftragt einen Sachverständigen. Dieser soll feststellen, ob der Unfall akustisch oder visuell wahrnehmbar war und prüft ebenfalls, ob – beim Festhalten des Lenkrades – eine Einwirkung auf das Fahrzeug zu spüren war. Gelangt der Gutachter zu dem Ergebnis der Verursacher hätte den Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wahrnehmen müssen, führt dies im Allgemeinen noch zu einer Straferhöhung und unter Umständen noch zu einem längeren Fahrverbot. Auch die Verfahrenskosten erhöhen sich. Welche Folgen hat die Unfallflucht 


Erst wenn der Sachschaden über 25 Euro liegt, ist von einem Unfall auszugehen.

Ein paar Kratzer am Kotflügel verursachen schnell einen Schaden von mehreren 100 Euro. Die Unfallflucht wird beharrlich verfolgt und in der Regel wird gegen den Verursacher, ein Strafbefehl erlassen.

Dabei richten sich die Höhe der Strafe sowie die Dauer des Fahrverbotes nach der Schadenshöhe:

  • Beträgt der Fremdschaden bis 100,00 €, werden 15 Tagessätze verhängt,
  • Bei einem Fremdschaden bis 1.500,00 € 20 Tagessätze und
  • 30 Tagessätze bei einem Fremdschaden über 1.500,00 €.

Für die Höhe der Tagessätze ist das Nettoeinkommen maßgeblich. Auch die Dauer des verhängten Fahrverbotes bemisst sich nach der Schadenshöhe:- Fremdschaden 150,00 bis 500,00 € – 1 Monat Fahrverbot- Fremdschaden  bis 1.000,00 €  – 2 Monate Fahrverbot sowie – bei einem Schaden bis 1.500,00 € – 3 Monate Fahrverbot.

Bei höheren Schäden wird meist die Fahrerlaubnis für sechs Monate entzogen. 
Die Versicherung zahlt nicht.

Neben den Kosten für das Verfahren und der Geldstrafe kommen noch die Kosten des Unfallschadens hinzu. Gegenüber seiner Haftpflichtversicherung ist man verpflichtet, einen verursachten Fremdschaden umgehend zu melden. Verstößt man gegen diese Verpflichtung, reguliert die Haftpflichtversicherung zwar zunächst den Schaden gegenüber dem Geschädigten. Anschließend holt sich die Versicherung jedoch das Geld bei dem Unfallverursacher zurück. Auch die Rechtsschutzversicherung übernimmt weder die Anwaltskosten noch die Gutachterkosten, da es sich um eine vorsätzlich begangene Straftat handelt.
Es gibt eine Möglichkeit, die Höherstufung bei der Haftpflichtversicherung zu vermeiden.


Wenn Sie eine ausführliche Beratung wünschen, vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter Tel. 0911 956 999 44.