Warum gibt es eine Wertminderung?
Ihr Auto war in einen Unfall verwickelt. Sie lassen alles ordentlich reparieren, und trotzdem müssen Sie im Falle den Käufer darauf hinweisen, dass Sie mit dem Wagen einen Unfall hatten.
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Unfallfrei – wann diese Angabe im Kaufvertrag nichts zu suchen hat
Das Risiko versteckter Mängel besteht immer. Auch bei ordentlicher Reparatur. Dafür sollen Sie von der Haftpflichtversicherung eine Wertminderung als Ausgleich bekommen.
Die Höhe des Schadens und der Umfang der durchgeführten Reparatur wirken sich beim Verkauf des Fahrzeugs auf den Preis aus. Ein potentieller Käufer wird versuchen, den Preis so weit wie möglich herunter zu handeln. Für diesen finanziellen Nachteil sollen Sie durch die Wertminderung entschädigt werden.
Wie ermitteln Sie die Wertminderung?
Hierfür gibt es zahlreiche Berechnungsmethoden, die zu ganz unterschiedlichen Beträgen führen. Bisher hat sich keine der verschiedenen Modelle als DIE Berechnungsmethode für die Wertminderung durchgesetzt. Manche Methoden kommen zu einer relativ hohen Wertminderung kommt, während andere Berechnungsmodelle keine Wertminderung ergeben.
Die Gerichte greifen meistens auf die Tabelle von Ruhkopf/Sahm oder das Hamburger Modell zurück. Hier werden für die Berechnung des merkantilen Minderwertes das Alter und die Schadenshöhe des Fahrzeugs herangezogen sowie der Zeitwert des Wagens. Die jeweiligen Werte werden dann nochmals prozentual zueinander ins Verhältnis gesetzt.
Besteht auch Anspruch auf Wertminderung bei einer vollständigen Reparatur?
Die Versicherungen argumentieren gerne, dass bei einer sach- und fachgerechten Reparatur des Schadens keine versteckten Mängel verbleiben und deswegen kein Anspruch auf eine Wertminderung besteht. Es ist zwar richtig, dass bei den heutigen Reparaturmethoden die Gefahr nicht entdeckter und nicht reparierter Schäden immer geringer wird.
Allerdings hat das Fahrzeug trotzdem den Malus eines Unfallschadens. Und den müssen Sie einem Käufer gegenüber offenbaren. Das wiederum wirkt sich auf den Preis aus – unabhängig davon, ob der Schaden vollständig und restlos beseitigt wurde, oder nicht.
Aus diesem Grund steht Ihnen – auch bei vollständiger Reparatur – eine Wertminderung als Ersatz für die zu erwartenden Einbußen bei einem Verkauf des Fahrzeugs zu.
Wie kommen Sie zu Ihrer Wertminderung?
- Wertminderung durch Gutachter ermitteln lassen
Sie müssen den Unfallschaden an Ihrem Fahrzeug durch einen Kfz-Sachverständigen besichtigen und bewerten lassen.
Ein Kostenvoranschlag hilft hier nicht weiter, da dieser keinerlei Angaben zu einer möglichen Wertminderung macht. Dann müssen Sie die Wertminderung selber ermitteln.
Beauftragen Sie unbedingt einen Gutachter Ihrer Wahl und lassen sich nicht von der Versicherung des Unfallverursachers einen Gutachter vorgeben. Ihr Gutachter handelt neutral und in Ihrem Interesse.
In diesem Zusammenhang ist für Sie vielleicht auch noch die Folge 006 für Sie interessant – Warum Sie das Unfallgutachten dem Kostenvoranschlag vorziehen sollten
- Reichen Sie das Gutachten bei der Versicherung ein
Wenn Sie das Gutachten erhalten haben, schicken Sie es zur Versicherung des Unfallverursachers und machen neben den Reparaturkosten und Gutachterkosten auch die Wertminderung bei der Versicherung geltend.
Fordern Sie die Versicherung auf, innerhalb einer bestimmten Frist Ihren Schaden zu erstatten. Zahlt die Versicherung nicht innerhalb dieser gesetzten Frist, stehen Ihnen auch noch Verzugszinsen zu.
- Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens haben Sie Anspruch auf Wertminderung nur, wenn Sie den Schaden reparieren lassen
Welche Beträge stehen im Gutachten? Sind im Gutachten neben den Reparaturkosten und der Wertminderung auch der Wiederbeschaffungswert und ein Restwert genannt, müssen Sie schauen, ob der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes eine kleinere Summe ergibt, als die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer. Sollte dies der Fall sein, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.
Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens haben Sie keinen Anspruch auf die Wertminderung solange Sie den Schaden nicht reparieren lassen. Hat der Gutachter des Fahrzeug zur Reparatur freigegeben, muss Ihnen die Versicherung die Wertminderung erstatten, sobald die Reparatur durchgeführt wurde.
Benötigen Sie Hilfe dabei, die Wertminderung bei der Versicherung durchzusetzen?
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Guten Tag, in meinem Fall geht es um ein leasing Fahrzeug welches ich selbst verschuldet beschädigt habe und eine Rechnung zu Wert Minderung erhalten habe.
Auf die Bitte um Übernahme der Kosten bekam ich von der Versicherung die Nachricht:“nicht versicherter Anspruch“. (Wertminderung)
Muss ich diesen Fall zusätzlich versichern oder tatsächlich selbst für den Fall des selbst verschuldeten Unfalls, die Wertminderung selbst zahlen?
Es wird in einem Kaskoschadenfall (selbsterverschuldeter Unfall) keine Wertminderung durch die eigene Kaskoversicherung ersetzt / gezahlt. Diese ist im Fall der Fälle (hier Leasing) durch Sie selber zu tragen.
Guten Tag,
Mein elektrischer Geländewagen EQC 400 hatte im Jahr 2022 einen Hagelschaden und wurde von einer Mercedes-Vertragswerkstatt repariert und jetzt habe ich einen Brief von meiner Leasinggesellschaft erhalten, dass ich die Wertminderung bezahlen muss. Die Reparaturkosten beliefen sich auf ca. 20000€ und die Versicherung zahlte nur die Reparaturkosten und nicht die Wertminderung. Was sollte ich in diesem Fall tun? Ich habe eine Vollkaskoversicherung inklusive GAP
Hallo,
Ich habe ein Leasingfahrzeug das bei einem Unfall mit Fahrerflucht beschädigt wurde.
Der Unfallgegner konnte nicht ermittelt werden.
Das Fahrzeug wurde in einer von der Leasinggeber vorgegebenen Werkstatt fachgerecht repariert.
Nun bekomme ich von meinem Leasinggeber neben der Selbstbeteiligung der Versicherung von 300 Euro eine Wertminderung berechnet von ca 200.-€ .
Ist es in einem Fahrerflucht-Fall so das die eigene VK auch die Wertminderung zahlen muss ?
Guten Abend,
Ich hatte vor ca.2,5 Monaten ein Unfall (ein Kind machte die Beifahrertür auf, während ich mit 20km vorbei fuhr).
Schaden von 3,340€ (Dellen, Lackschäden usw.)
Es handelte sich um ein Dienstwagen der das Kind Heim gebracht hat und auf der linken Spur anhielt ohne Blinke oder so zu Sätzen.
Die Versicherung von dem Dienstfahrzeug bezahlte mir den Schaden.
Ich würde gerne wissen ob ich bei der anderen Versicherung ein anspruch auf Wertminderungsrecht habe?
Wenn ja, benötige ich einen neuen Kostenvoranschlag, weil mein Auto wurde erst von dem Schaden Repariert.
Und wie gehe ich vor, einfach eine Email an die andere Versicherung schreiben, mit der Bitte, Wertmindrungs zu leisten.
Bitte um Ihre Rückmeldung.
Danke im voraus.
VG, Ida
Werte Damen und Herren.
Nach Besichtigung des gutachter wurde mir telefonischvom autohaus xxxx am 25.7.2023 16.30 mitgeteilt das der hagelschaden auf vorläufig 7000 bis 9000 Euro geschätzt wird ohne mwst. Dennoch ist hier mit Vorsicht dies zu beachten da laut Dellen spitzialist der Preis sogar auf 10.000 bis xx.xxx Euro steigen kann ohne mwst. . Da gewisse Stellen erst nach ausdellversuch gesehen wird ob hier das ausdellen reichen wird. Oder sogar geschliffen gespachtel und 2 Fach lackiert werden muss. UNd später auch nachgearbeitet werden muss.
Für mich ist dies ein wirtschaftlicher totalschaden. Da das fahrzeug erst 5 Wochen alt ist und 3100 km hat.
Und nicht mehr als unfallfrei gilt und kein neufahrzeug mehr ist, hier auch ein grosser Wertverlust besteht.
Soll ich hierbei rechtsvertretung einschalten oder nicht?
Fahrzeug ist ein leasing Fahrzeug.
Vollkasko ist vorhanden.
Mit freundlichen Grüßen
Bei Kaskoschäden müssen Sie die Anwaltskosten selber bezahlen.
Hallo,
mir rollte ein Auto hinten auf.
Der Schaden wurde von der Versicherung anstandslos gezahlt. Die Wertminderung welche durch einen unabhängigen Sachverständigen ermittelt wurde jedoch nur teilweise (soll 900€ gezahlt wurden 500€). Die Versicherung beauftrage einen eigenen Sachverständigen der zu einem niedrigeren Wert kam (ohne das Auto zu sehen). Wie ist hier das weitere vorgehen?
Bei einem Hagelschaden ist unser Auto beschädigt worden. Gut zu lesen, dass man zunächst ein Gutachten machen muss, um den Schaden ermitteln zu können. Danach werden wir uns um eine Reparatur kümmern.
Hallo, ich hatte einen Unfall, bei dem ich wegen einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen musste und von der Straße abgekommen bin. Schaden beläuft sich auf 15 tsd €, Widerbeschaffungswert wurde mir nicht genannt aber mein Auto wird nun über Vollkasko repariert. Habe ich Anspruch auf Wertminderung?
PS. Unfallgegner ist unbekannt.
Im September 2022 fuhr mir eine Dame rückwärts mit Schwung in die Fahrertür. Erstzulassung Nov.2019, gerade mal ca. 28000 km, keine Vorschäden. Die Dame informierte noch an Ort und Stelle die LVM. Soweit,so gut. Das von meiner Werkstatt beauftragte Sachverständigenbüro begutachtete und bewertete mein Auto, machte Bilder vor Ort in der Werkstatt. Die Tür müsste ausgetauscht und Lackiert werden, somit auch wieder verschraubt werden.
Die Werkstatt riet mir, die Sache an einen Rechtsanwalt abzutreten, was ich auch tat. Irgendwann bekam ich eine Wertminderung Betrag X von der Versicherung überwiesen, aber nicht den Betrag, der mein Sachverständiger ermittelt hat. In der Hoffnung, ich wäre dann zumindest Rechtsanwaltlich gut beraten, weit gefehlt. Die RA interessierte das ganze überhaupt nicht und schickte mir dann mal auf meine Nachfrage hin einige Unterlagen zu meiner Kenntnisnahme und zu meinem Verbleib.
Dieser hat 6 verschiedene Berechnungsmethoden, unter anderem Ruhkopf/Sahm, sowie die MFK-Methode verwendet und daraus einen Mittelwert gebildet. Fühlt sich für mich logisch an und benachteiligt weder die Versicherung noch mich, da es nicht nur eine Berechnungsmethoden gibt. Die LVM beharrt aber darauf, dass es nur noch die MFK gibt und die anzuwenden sei und die Kürzung von X € gerechtfertigt sei. Die von den Versicherungen in 2020 gekaufte Control €pert dazu: Die merkantile Wertminderung wurde bereits im Vorprodukt(Kostenvoranschlags-/Gutachtenprüfung) ermittelt/geprüft und mit …€ ausgewiesen.Für den vorliegenden Schadenfall haben wir die in Ansatz gebrachte Wertminderung überprüft. In Anbetracht der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen ist diese überhöht. Dies bestätigt die Praxis taugliche und zeitgemäße Marktrelevanz- und Faktorenmethode.
Es gibt etliche Gerichtsurteile bis hoch zum BFH, in denen ganz eindeutig gesagt wird, dass es nicht nur 1 Berechnungsmethode gibt und diese anzuwenden ist.
Klar ist, das sich nicht bereichern darf. Klar, ist auch logisch. Aber bei Verkauf bin ich gezwungen, mein Auto als Unfallwagen an zugeben und bekomme also auch nicht den Wert, wie ohne Unfall. Außerdem bleibt nach der Lackierung in Rot metallic ein, wenn auch minimaler Farbunterschied bestehen. Damit auch eine technische Wertminderung. Bei 150€ klagt man natürlich nicht und das wissen die Versicherungen sehr wohl und haben damit auch Erfolg.
Dies führt zu einem Wertverlust, da ich niemals den Wert bekomme, wie ohne Unfall. Der vom Gericht bestellten Sachverständige, stellte ein Gutachten und verwendet nur die MFK und die BVSK (DEKRA-Modell) und bildete daraus einen Mittelwert, mit der Aussage es sei nur noch die MFK aktuell und anzuwenden, welche zu noch einem geringeren Minderwert führt. Häähhh ??? Wo steht dass denn geschrieben und wer hat das entschieden?! Wo ist der Gesetzestext bzw. die Richtlinie dazu!
Wo bleibt da die Gerechtigkeit, der Verbraucherschutz. Der Geschädigte ist doch so zu stellen, wie vor dem Unfall oder nicht!?
Unglaublich!
Nach einem von mir verschuldeten Unfall wurde durch meine Vollkasko-Versicherung alles reguliert – bis auf die Wertminderung meines Leasing-Fahrzeugs. Diesen Ausgleich lehnt die Versicherung ausdrücklich ab. Ist das korrekt?