Es kommt darauf an. Und zwar darauf, was im Vertrag steht. Gemeint sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, oder auch Kaskobedingungen. Danach richtet sich, was die Versicherung bezahlen muss.
Mögliche Vereinbarungen
- Haben Sie eine Werkstattbindung vereinbart?
- Gibt es für gewisse Kaskoschäden eine spezielle Preisvereinbarung?
- Sind Obergrenzen im Vertrag festgelegt? Z.B. bei Reparaturen von Glasschäden?
Die Selbstbeteiligung müssen Sie immer bezahlen.
Preisvorgaben
Wenn es eine Preisvorgabe – z.B. bei der Reparatur von Glasschäden gibt, darf die Versicherung die Zahlung kürzen. Sind die Reparaturkosten tatsächlich höher, haften Sie als Kunde gegenüber der Werkstatt für die höheren Kosten und müssen Sie selber bezahlen.
Werkstattbindung
Das selbe gilt bei der Werkstattbindung. Wenn Sie mit der Versicherung vereinbart haben, sich auf eine spezielle Werkstatt verweisen zu lassen, legt die Versicherung die Preise dieser Werkstatt zugrunde. Zwischen der Werkstatt und Ihrer Versicherung gibt es eine Vereinbarung, wie hoch die Kosten für die Reparatur ausfallen dürfen.
Halten Sie sich nicht an die Vereinbarung und gehen in eine andere Werkstatt, müssen Sie die höheren Kosten selber bezahlen. Die Differenz bei 15%.
Bei der Werkstattbindung haben Sie sich gegenüber Ihrer Versicherung verpflichtet, eine von der Versicherung ausgesuchte Werkstatt zu beauftragen. Dafür bekommen Sie im Gegenzug billigere Versicherungstarife.
Keine Vereinbarungen
Wenn es keine Preisvereinbarung und auch eine Werkstattbindung gibt, verspricht Ihnen die Versicherung die erforderlichen Reparaturkosten zu bezahlen. Werfen Sie einen Blick in die AKB 2.5.2.
Dort ist geregelt, was die Versicherung im Schadensfall bei Reparatur bezahlt. Verspricht die Versicherung, dass sie die erforderlichen Reparaturkosten zahlt, muss sie die Rechnung der Reparaturwerkstatt in voller Höhe übernehmen – ohne Kürzung.
Die erforderlichen Reparaturkosten ergeben sich aus der Reparaturrechnung.
Das hat der BGH zu den Stundenverrechnungssäzten bei der fiktiven Abrechnung in Kaskofällen entschieden.
Bei Verträgen ohne Werkstattbindung zahlen Sie den vollen Tarif bei Ihrer Versicherung. Dafür können Sie im Gegenzug auch die volle Leistung von der Versicherung erwarten. Sie geben ein gegenseitiges Leistungsversprechen am, an das sich auch die Versicherung halten muss. Sie darf Ihnen bei der Werkstattwahl keine Weisungen erteilen (BGH, 11.11.2015, IV ZR 426/14).
Vorgehen bei Kürzungen
Auch hier müssen Sie zuerst in den Vertrag schauen.
- Ist ein Sachverständigenverfahren vereinbart?
- Besteht ein Abtretungsverbot?
- Gehen Sie als Werkstatt aus abgetretenem Recht vor?
Gerade Werkstätten müssen unbedingt in den Versicherungsvertrag schauen, bevor sie weitere Schritte unternehmen können.
Sie haben eine Werkstatt und wollen die ständigen Kürzungen nicht mehr hinnehmen?
Machen Sie Schluss mit den Kürzungen.
Melden Sie sich direkt bei mir. Ich klage auch die Kürzungen für Sie ein.
Kanzlei Verkehrsrecht Nürnberg
Elbinger Straße 11 90491 Nürnberg
091195699944
kanzlei@verkehrsrecht-nuernberg.eu
Abtretungsverbot
Viele Kaskoverträge enthalten ein Abtretungsverbot. Die Versicherungen halten sich außergerichtlich selbst nicht daran, und zahlen die Reparaturkosten trotz Abtretung .
Sobald es aber vor Gericht geht, können Sie bei einem Abtretungsverbot eine böse Überraschung erleben, denn Sie dürfen dann gar nicht selbst klagen. Auch nicht aus abgetretenem Recht.
Nur Ihr Kunde darf klagen.
Sachverständigenverfahren
Bei einem vorgeschrieben Sachverständigenverfahren gibt es erst einmal gar keine Chance, die Versicherung zu verklagen. Sie MÜSSEN mit der Versicherung ins Schlichtungsverfahren.
Beide Seiten nennen einen unabhängigen Gutachter, der die Höhe der Reparaturkosten prüft.
Bei den neueren Verträgen gibt es das Sachverständigenverfahren nicht mehr, oder es ist nur noch zur Wahl gestellt.
Manche Gerichte halten das Sachverständigenverfahren für rechtswidrig, da es gegen AGB-Recht verstößt.
Das LG Nürnberg hält ein Sachverständigenverfahren dann nicht mehr für verpflichtend, wenn die Versicherung schon im Vorfeld außergerichtlich deutlich zu verstehen gegebenen hat, dass sie an ihrer Kürzung festhält.
Der Kaskoversicherer kann sich nicht (mehr) auf fehlende Fälligkeit berufen, weil das nach A.2.17 AKB grundsätzlich obligatorische Sachverständigenverfahren nicht durchgeführt worden sei, wenn er zuvor unmissverständlich klar gemacht hat, dass er die erhobenen Ansprüche zurückweist und keine Zahlungen leisten wird.
LG Nürnberg-Fürth, Az.: 8 O 7943/13, Urteil vom 16.07.2015
Klagen Sie Ihr Recht ein, die Versicherung wird zahlen
Machen Sie
Ist die Versicherung außergerichtlich zu keiner vollständigen Zahlung bereit, sollten Sie Nägel mit Köpfen machen und den Restbetrag einklagen. Spätestens wenn die Versicherung die Klage auf den Tisch bekommt, fließt der Restbetrag. Die Kosten für den Anwalt und die Gerichtskosten muss die Versicherung dann auch übernehmen.
Fragen? Hier stellen
0 Kommentare
1 Pingback