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Erstattungsfähigkeit der Zulassungskosten nach einem Verkehrsunfall

Werden Zulassungskosten nach einem Verkehrsunfall erstattet?

Viele Unfallgeschädigte stellen sich nach einem Verkehrsunfall die ganz praktische Frage:

Zahlt die Versicherung nach einem Verkehrsunfall auch die Zulassungskosten?

Die kurze Antwort lautet: Ja – unter bestimmten Voraussetzungen.

Gerade bei einem Totalschaden entstehen im Zuge der Ersatzbeschaffung regelmäßig zusätzliche Kosten, die ohne den Unfall gar nicht angefallen wären. Diese sogenannten Zulassungskosten gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Unfallschaden.

Dieser Beitrag erklärt verständlich, welche Zulassungskosten nach einem Verkehrsunfall erstattungsfähig sind, worauf zu achten ist und wo Versicherungen häufig kürzen.


Was zählt zu den Zulassungskosten?

Zu den typischen Zulassungskosten gehören insbesondere:

  • Gebühren der Zulassungsstelle (Abmeldung und Anmeldung)
  • Kosten für neue Nummernschilder
  • Gebühren für ein Wunschkennzeichen oder eine Kennzeichenreservierung
  • Kosten eines Zulassungsdienstes
  • Servicekosten eines Autohauses für die Fahrzeugzulassung

Diese Kosten wirken auf den ersten Blick eher nebensächlich – werden von Versicherungen jedoch erstaunlich häufig ganz oder teilweise abgelehnt.


Zulassungskosten bei Totalschaden – Grundsatz

Liegt ein konkret abgerechneter Totalschaden vor, also ein Totalschaden mit tatsächlicher Ersatzbeschaffung, gilt:

👉 Die Kosten für die Abmeldung des Unfallfahrzeugs und die Zulassung des Ersatzfahrzeugs sind grundsätzlich erstattungsfähig.

Denn diese Aufwendungen sind unfallbedingt notwendig. Ohne den Unfall hätte das Fahrzeug weder ab- noch neu zugelassen werden müssen.

Die Rechtsprechung entscheidet hier weitgehend einheitlich zugunsten der Geschädigten, sofern die Kosten konkret nachgewiesen werden.


1. Nachgewiesene Ummeldekosten

Wurden die Zulassungskosten tatsächlich bezahlt und durch Belege nachgewiesen, müssen sie von der gegnerischen Versicherung ersetzt werden.

Gerichte sehen dies als selbstverständlich an, da es sich um konkrete Vermögensnachteile handelt, die unmittelbar durch den Unfall verursacht wurden.

➡️ Wichtig: Quittungen und Rechnungen unbedingt aufbewahren.


2. Wunschkennzeichen – werden diese Kosten ersetzt?

Auch die Kosten für ein Wunschkennzeichen können erstattungsfähig sein.

Voraussetzung ist:

  • Das verunfallte Fahrzeug hatte ebenfalls ein Wunschkennzeichen
  • Das Kennzeichen hatte für den Halter eine persönliche Bedeutung (z. B. Initialen oder Geburtsdatum)

Hier gilt der schadensrechtliche Grundsatz „Hinterher wie vorher“. Der Geschädigte soll durch den Unfall weder besser noch schlechter gestellt werden.

➡️ Tipp: Ist die Bedeutung des Kennzeichens nicht offensichtlich, sollte sie kurz erläutert werden.


3. Altes Kennzeichen am neuen Fahrzeug behalten

Heute ist es möglich, ein Kennzeichen vom alten Fahrzeug auf das neue Fahrzeug zu übernehmen.

Wichtig dabei:

  • Erfolgen Abmeldung und Anmeldung unmittelbar hintereinander, ist die Mitnahme problemlos möglich
  • Erfolgt die Anmeldung später, muss das Kennzeichen reserviert werden

Für diese Reservierung fallen regelmäßig Wunschkennzeichen-Gebühren an.

👉 Entstehen diese Kosten unfallbedingt, sind sie erstattungsfähig – insbesondere dann, wenn das alte Kennzeichen bereits ein Wunschkennzeichen war.


4. Zulassungsdienst oder Autohaus-Service

Unfallgeschädigte sind nicht verpflichtet, die Zulassung persönlich bei der Behörde vorzunehmen.

Die Inanspruchnahme eines:

  • Zulassungsdienstes oder
  • Zulassungsservices des Autohauses

ist zulässig und die hierfür entstehenden Kosten sind erstattungsfähig.

Die Gerichte stellen klar:

  • Der Zeitaufwand des Geschädigten ist kein ersatzfähiger Schaden
  • Deshalb darf zur Abwicklung ein Dienstleister beauftragt werden
  • Niemand muss Urlaub nehmen oder lange Behördengänge in Kauf nehmen

Gerade solange Ummeldungen nicht vollständig und unkompliziert online möglich sind, ist dies völlig angemessen.


5. Keine Pauschale ohne Nachweis

Zulassungskosten können nicht pauschal geltend gemacht werden.

Das bedeutet:

  • Keine Schätzung
  • Keine pauschalen Beträge

👉 Es müssen konkrete Rechnungen oder Zahlungsnachweise vorgelegt werden.


6. Keine Ummeldekosten bei Weiternutzung des Unfallfahrzeugs

Wird ein Fahrzeug trotz wirtschaftlichen Totalschadens weiter genutzt und nicht ab- oder umgemeldet, entstehen keine erstattungsfähigen Zulassungskosten.

In diesem Fall können solche Kosten auch nicht fiktiv geltend gemacht werden.


Fazit: Zulassungskosten werden häufig zu Unrecht gekürzt

Zulassungskosten sind ein klassisches Beispiel dafür, dass Versicherungen selbst bei klarer Rechtslage kürzen oder ablehnen.

Merke:

  • Zulassungskosten sind bei Totalschaden grundsätzlich erstattungsfähig
  • Voraussetzung ist der konkrete Nachweis
  • Wunschkennzeichen und Zulassungsdienste sind nicht automatisch ausgeschlossen

Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann helfen, unnötige Eigenkosten zu vermeiden.


FAQ – Häufige Fragen zu Zulassungskosten nach einem Unfall

Muss die Versicherung die Zulassungskosten nach einem Unfall zahlen?

Ja, wenn sie unfallbedingt angefallen sind und konkret nachgewiesen werden.

Zählen Kennzeichenkosten zum Unfallschaden?

Ja, sowohl neue Kennzeichen als auch Reservierungs- oder Wunschkennzeichenkosten können erstattungsfähig sein.

Darf ich einen Zulassungsdienst beauftragen?

Ja. Die Kosten eines Zulassungsdienstes oder des Autohauses sind grundsätzlich ersatzfähig.

Werden Wunschkennzeichen immer bezahlt?

Nein. Voraussetzung ist, dass auch das Unfallfahrzeug ein Wunschkennzeichen hatte.

Kann ich Zulassungskosten pauschal abrechnen?

Nein. Es müssen konkrete Belege vorgelegt werden.

Gibt es Zulassungskosten auch bei Weiternutzung des Unfallwagens?

Nein. Ohne Ab- oder Anmeldung entstehen keine erstattungsfähigen Kosten.

Unfall gehabt – was tun? Ihre Checkliste für den Ernstfall

Ein Verkehrsunfall kommt immer plötzlich. Ob kleine Blechschäden oder schwerere Unfälle – in dieser Situation sind viele Betroffene aufgeregt und unsicher, wie sie richtig reagieren sollen. Dabei sind die ersten Minuten entscheidend: Sie sichern nicht nur Beweise, sondern auch Ihre rechtlichen Ansprüche.

Als Fachanwältin für Verkehrsrecht in Nürnberg habe ich täglich mit Unfallgeschichten zu tun. Deshalb gebe ich Ihnen hier eine klare, praxisnahe Checkliste, die Sie im Ernstfall Schritt für Schritt durch die Situation führt.


✅ Erste Maßnahmen direkt am Unfallort

  1. Ruhe bewahren und Überblick verschaffen
    Auch wenn der Schock groß ist: Atmen Sie tief durch. Prüfen Sie zuerst, ob jemand verletzt ist.
  2. Unfallstelle absichern
    • Warnblinker einschalten
    • Warnweste anziehen
    • Warndreieck in sicherem Abstand aufstellen (außerorts ca. 100 Meter, innerorts kürzer)
  3. Erste Hilfe leisten
    Wenn Personen verletzt sind, gilt: Erste Hilfe hat Vorrang. Scheuen Sie sich nicht – jeder ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten zu helfen.
  4. Notruf absetzen (112)
    Machen Sie klare Angaben: Wer? Was? Wo? Wie viele Verletzte?

📸 Beweise sichern – Ihr wichtigstes Kapital

Nach der Sicherung der Unfallstelle geht es darum, alle relevanten Informationen festzuhalten.

  • Fotos vom Unfallort, Fahrzeugen, Kennzeichen, Schäden, Bremsspuren, Verkehrszeichen
  • Namen und Kontaktdaten von Zeugen
  • Unfallbeteiligte: Name, Anschrift, Versicherungsdaten, Führerschein
  • Unfallskizze (z. B. auf einem Unfallbericht)

Tipp: Nutzen Sie Ihr Smartphone – Bilder sind oft der beste Schutz gegen spätere Falschangaben.


📝 Unfallbericht und Schuldfrage

Viele Versicherungen stellen Europäische Unfallberichte zur Verfügung. Tragen Sie dort sachlich die Daten ein, aber:

  • Keine vorschnellen Schuldanerkenntnisse!
    Ein Satz wie „Ich war schuld“ kann später zu erheblichen Nachteilen führen.
  • Bleiben Sie bei Fakten: „Fahrzeug A fuhr auf Fahrzeug B auf“ – keine Wertungen.

📞 Polizei rufen – ja oder nein?

Die Polizei muss nicht bei jedem Bagatellschaden gerufen werden. Aber sie ist sinnvoll, wenn:

  • Personen verletzt sind
  • ein hoher Sachschaden vorliegt
  • die Schuldfrage unklar oder umstritten ist
  • ein Beteiligter keinen Führerschein, Versicherungsschutz oder ausländische Kennzeichen hat

🛠️ Werkstatt, Gutachter, Versicherung

Nach dem Unfall beginnt die Regulierung – und hier passieren die meisten Fehler.

  • Eigener Gutachter: Lassen Sie den Schaden durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen bewerten, nicht nur durch die Versicherung.
  • Werkstattwahl: Sie entscheiden, wo repariert wird – nicht die Versicherung.
  • Schadenspositionen: Neben Reparaturkosten stehen Ihnen oft auch Nutzungsausfall, Schmerzensgeld oder Haushaltsführungsschaden zu.

⚖️ Warum anwaltliche Hilfe so wichtig ist

Viele Mandanten sind überrascht, wie schnell Versicherungen versuchen, Kosten zu kürzen – sei es beim Gutachten, bei Mietwagenkosten oder den Abschleppkosten.
👉 Wichtig zu wissen: Die Anwaltskosten trägt bei unverschuldetem Unfall die gegnerische Versicherung.

Ein Fachanwalt sorgt dafür, dass Sie Ihre Ansprüche vollständig durchsetzen und nicht auf Schäden sitzen bleiben.


📍 Fazit – Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Ruhe bewahren, Unfallstelle sichern, Erste Hilfe leisten
  • Polizei rufen (bei Verletzten oder unklarer Schuldfrage)
  • Fotos, Daten, Zeugen sichern
  • Keine Schuldanerkenntnisse unterschreiben
  • Eigene Gutachter und Anwälte einschalten

👉 Mein Tipp: Speichern Sie den Flyer im Handy oder drucken Sie ihn fürs Handschuhfach aus. Im Ernstfall haben Sie so eine klare Orientierung.

Vorschaden

Vorschaden und dessen Bedeutung beim Gebrauchtwagenkauf und Schadensrecht

Ein Vorschaden kann beim Kauf eines Gebrauchtwagens sowie im Schadensrecht erhebliche Auswirkungen haben.

Vorschaden beim Gebrauchtwagenkauf:

  • Beim Erwerb von Gebrauchtwagen trifft man oft auf den Begriff „Vorschaden“, insbesondere bei Haftungsausschlüssen gemäß § 444 BGB.
  • Eine Erklärung eines Verkäufers über die Unfallfreiheit ist nicht gleichbedeutend mit einem gemeldeten Unfallschaden. Dies besagt lediglich, dass keine spezifische Garantie gegeben wird.

Wichtige Gerichtsentscheidungen:

  • OLG Koblenz (2021) und KG Berlin (2015) stellen klar, dass das Nichtwissen über einen Vorschaden nicht zum Verantwortungsbereich des Verursachers gehört.
  • Schadensersatzansprüche können durch Vorschäden gemindert werden, wie Entscheidungen des OLG Köln (2018) und OLG Hamm (2022) zeigen.

Nachweis und Beseitigung von Vorschäden:

  • Laut OLG Dresden (2021) muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass Vorschäden vor dem neuen Schaden korrekt behoben wurden.
  • OLG Bremen (2021) legt dar, wie ein Geschädigter seinen Nachweis erbringen kann.

Hinweis auf bekannte Vorschäden:

  • Ein Urteil des LG Saarbrücken (2021) betont die Wichtigkeit, Sachverständige über nicht sichtbare Vorschäden zu informieren.

Verpflichtungen des Geschädigten:

  • Der Geschädigte muss nachweisen können, dass Schäden, die durch den aktuellen Unfall verursacht wurden, nicht bereits vorher bestanden haben, wie OLG Hamm (2022) und KG (2007) klargestellt haben.

Fiktive Abrechnung von Neuschäden:

  • Bei Neuschäden besteht die Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis, wenn der Vorschaden ordnungsgemäß behoben wurde, wie durch AG Rheinbach (2020) festgestellt.

Zusammenfassung:
Der Begriff des Vorschadens ist im Kontext von Gebrauchtwagen und Schadensrecht essenziell. Käufer und Verkäufer sollten sich der rechtlichen Nuancen bewusst sein und bei Bedarf fachlichen Rat einholen.

Flipflops und Autofahren: Das sollten Sie wissen

Ein Thema, das in den warmen Sommermonaten oft für Verwirrung sorgt: das Fahren mit Flipflops. Viele von Ihnen haben sich vielleicht schon gefragt, ob es erlaubt ist, in Schlappen Auto zu fahren. Wir möchten Ihnen Klarheit verschaffen und Ihnen erklären, was Sie über diese Art des Schuhwerks und das Autofahren wissen sollten.

Kein Verbotsgesetz für Flipflops am Steuer:

Es mag überraschend klingen, aber es gibt kein spezifisches Gesetz, das das Fahren mit Flipflops oder anderen offenen Schuhen verbietet. Sie können also beruhigt sein, wenn Sie sich dafür entscheiden, in Ihren luftigen Schlappen ans Steuer zu treten.

Versicherungsaspekte und mögliche Konsequenzen:

Allerdings gibt es einen wichtigen Aspekt, den Sie beachten sollten. Ihre Versicherung kann ihre Zahlungen kürzen oder sogar verweigern, wenn nachgewiesen wird, dass das Tragen von Flipflops ursächlich für einen Unfall war. In solchen Fällen könnten Sie selbst für die Kosten haften. Daher ist es ratsam, während der Fahrt auf festes Schuhwerk zu setzen.

Beweislast liegt bei der Versicherung:

Wenn es zu einem Unfall kommt und Ihre Flipflops in Frage gestellt werden, liegt die Beweislast bei Ihrer Versicherung. Es liegt an ihr, nachzuweisen, dass Ihre Schuhwahl den Unfall verursacht hat. Das kann eine schwierige Aufgabe sein, da es viele andere Faktoren gibt, die einen Unfall beeinflussen können.

Zusammenfassung:


Insgesamt ist es gesetzlich erlaubt, mit Flipflops oder anderen offenen Schuhen Auto zu fahren. Es gibt jedoch kein Verbotsgesetz in diesem Zusammenhang.

Trotzdem sollten Sie sich bewusst sein, dass Ihre Versicherung bei einem Unfall, der durch das Tragen von Flipflops verursacht wurde, ihre Zahlungen kürzen oder verweigern kann.

Die Beweislast liegt dabei jedoch bei der Versicherung.


Wenn Sie weitere Fragen zum Thema haben oder weitere Informationen benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren: 091195699944.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesem Blogpost Klarheit verschaffen konnten und Sie nun besser über das Fahren mit Flipflops informiert sind. Denken Sie daran, Ihre Sicherheit und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer immer an erste Stelle zu setzen. Wählen Sie geeignetes Schuhwerk, um mögliche Unfälle zu vermeiden und Ihre Versicherung zu schützen.

Bleiben Sie sicher und genießen Sie die warmen Sommermonate!

Prüfberichte – ein lohnendes Geschäft für die Versicherungen

Wie sich die Versicherungen Ihre Kürzungen einkaufen.

80% der Verkehrsunfälle werden ohne Anwalt reguliert. Sie glauben immer noch an das Gute in der Versicherung und vertrauen auf eine ehrliche Schadenregulierung.

Wenn die Versicherung abrechnet, garniert sie ihre Kürzungen mit einem offiziell aussehenden Prüfbericht und Zitaten einiger Urteile.

Seit Jahren häufen sich die Prüfberichte bei mir auf dem Schreibtisch. Kürzungen bei der Schadenregulierung sind mittlerweile zum Alltag geworden. Dabei machen die Versicherer keinen Unterschied, ob der Schaden nach Gutachten abgerechnet, oder repariert wird.

Es wird generell erst einmal gekürzt. Bei den Reparaturkosten, bei den Sachverständigenkosten. Selbst für die Abschleppkosten gibt es Prüfberichte und Kürzungspotenzial.

Dass das alles wenig Hand und Fuß hat, muss man als Laie erst einmal wissen.

Wollen Sie Ihre Ansprüche vollständig durchsetzen, kommen Sie in den meisten Fällen an einer Klage nicht vorbei. Und viele scheuen das Risiko. Das nutzen die Versicherung natürlich aus.

Welche Einsparpotentiale die Prüfberichte für die Versicherung bieten, können sich sich in dem Beitrag des RBB: Versicherungen – bestellte Gutachter unter Verdacht ansehen.

Porsche zugeparkt – BGH lehnt Schadensersatzanspruch ab

BGH, Urteil 11.10.22 VI ZR 35/22

Was war passiert?

Eine Frau wollte in ihrem Porsche Cabrio für einige Tage an den Gardasee in den Urlaub fahren. Dummerweise war die Garage, in der der Porsche geparkt war, von einem anderen Fahrzeug zugeparkt worden. Und zwar über längere Zeit.

Die Frau musste auf ihren Zweitwagen, einen BMW Kombi zurückgreifen um damit in den Urlaub fahren.

Für diese Zeit, in der sie den Porsche nicht nutzen konnte, verlangte sie von dem „Blockierer“ Nutzungsausfall für circa zwei Wochen à 175 € pro Tag pro Tag.

Wie entschied das Gericht?

Alle Gerichte lehnten einen Anspruch auf Nutzungsausfall ab. Auch der BGH (Bundesgerichtshof) in Karlsruhe verneinte einen Schadensersatz.

Warum entschied der BGH so?


Da die Frau noch einen Zweitwagen hatte, sei ihr keine fühlbare Beeinträchtigung entstanden. Sie konnte ihren BMW Kombi, für die Fahrt in den nutzen. Zwar ist es nicht so schön, im Sommer im Kombi in den Urlaub an den Gardasee zu fahren, wie in einem Cabrio.
Diese Tatsache ist aber nicht als ersatzfähiger Schaden anzusehen.

Ein reiner Verzicht auch Prestige ist kein Vermögensschaden. Der Blockierer hat durch das Zuparken der Garage zwar das Eigentum der Frau verletzt. Dennoch es war ihr zuzumuten, ihren Zweitwagen für die Urlaubsfahrt zu nehmen.

Einen Anspruch auf Schadensersatz in Form von Nutzungsausfall habe die Frau nicht.

BGH, Urteil 11.10.22 VI ZR 35/22

Coronaschutzmaßnahmen

Aktuelle Urteile von Gerichten, welche die Kosten für die Coronadesinfektion zusprechen:

Landgericht Bonn, Urteil vom 20.07.2022, 7 O 21/21
Amtsgericht Maulbronn, Urteil vom 27.07.2022, 3 C 130/22
Amtsgericht Aachen Urteil vom 29.07.2022, 100 C 134/22
Amtsgericht Coburg, Urteil vom 03.08.2022, 17 C 1676/22
Amtsgericht Flensburg, Urteil vom 25.08.2022, 62 C 57/22
Amtsgericht Brühl, Urteil vom 12.08.2022, 25 C 55/22
Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.08.2022, 264 C 77/22
Amtsgericht Buxtehude, Urteil vom 18.07.2022 – 31 C 105/22

ABC des Vorschadens

AAbgrenzung der Schadenbereiche bei erneutem Schaden ermöglicht Teilleistung durch Versicherung.
BBester Beweis für Reparatur ist die Reparaturrechnung.

KG Berlin, 10.07.2017, 11 U 79/16

OLG Brandenburg, 03.03.2022, 12 U 194/20
Der Geschädigte muss die Beseitigung von Vorschäden konkret darlegen und auch zum gewählten Reparaturweg Stellung nehmen.
Wenn der Folgeschaden technisch und rechnerisch eindeutig vom Vorschaden abgegrenzt werden kann, muss die Versicherung den Zweitschaden erstatten.
COLG Celle, 03.11.2021, 14 U 86/21: Beweis der Vorschadenreparatur vor Erwerb des Fahrzeugs durch Zeugen möglich.
DDarlegungspflicht des Geschädigten, dass er den Vorschaden beseitigt hat.

OLG Düsseldorf, 10.02.2015,1 U 32/14
EErforderlicher Geldbetrag für Reparatur ist nur bei eindeutiger Abgrenzung der Schadenbereiche nachgewiesen.
FFiktive Abrechnung eines Vorschadens sorgt beim Folgeschaden für extreme Probleme in der Schadenregulierung

OLG Frankfurt am Main 12.12.2019, 22 U 190/18
HOLG Hamm 7 U 70/19
Für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO sind greifbare Tatsachen erforderlich, die der Kläger darlegen und beweisen muss.

Eine Beweiserhebung zur Frage der Reparatur von Vorschäden eines Fahrzeugs hat nicht zu erfolgen, wenn der Vortrag des Klägers sich als willkürlich und als Angabe „ins Blaue hinein“ darstellt.

Dies ist der Fall, wenn keinerlei valide Indizien für eine sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens vorgetragen werden.

OLG Hamm, 9 U 46/21
1. Wird das Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut, deckungsgleich beschädigt muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist.

2. Welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren, ist vom Geschädigten zu beweisen. Er hat auch den Beweis zu führen, durch welche konkreten Reparaturmaß- nahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind.

3. Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Klägers zu Art und Ausmaß des Vorschadens, zu Umfang und Güte der Reparatur dürfen nicht überspannt werden; der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist zu beachten.

4. Der Zahlungsanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen gem. § 242 BGB, weil der Kläger den Vorschaden zunächst verschwiegen hat. Die Versagung nachweislich bestehender Ansprüche ist in dem gesetzlichen Regime des materiellen Bürgerlichen Rechts quasi als Nebenstrafe nicht vorgesehen.

H.I.S. ist das Hinweis-und Informationssystem der Versicherungswirtschaft:
– hier werden auffällige und dubiose Schadenfälle gespeichert, z.B.: atypische Schadenhäufigkeit
– fiktive Abrechnungen größerer Schäden
Durch das H.I.S. werden nicht genannte Vorschäden aufgedeckt.
MMaserati Beschluss (BGH VI ZR 377/18): Der Geschädigte kann, wenn er das Fahrzeug in unbeschädigten Zustand erworben hat, die von ihm vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens behaupten und Unterzeugin Beweis stellen. Darin ist weder eine Verletzung der prozessuale Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis zu sehen.
NOLG Naumburg, 16.11.2017, 1 U 79/17

Nachweis der sach- und fachgerechten Reparatur des Vorschadens bedeutet, dass entsprechend dem Gutachten repariert wurde und nicht nur eine oberflächliche Teilreparatur durchgeführt wurde.
OOhne Nachweis einer sach- und fachgerechten Reparatur keine Schadensersatzzahlung.
RRechtsprechung ist sehr streng und umfangreich (Nugel, ZfS 2020, 490)

Reparaturweg muss konkret dargelegt werden:
– Art und Umfang der Reparatur
– substantiierte Darlegung und Beweis der Reparatur
SSchadensbegriff: Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Unfall

Schwarzarbeit bei Reparatur kann als Nachweis auch herangezogen werden, um die Beseitigung des Vorschadens zu beweisen.
UÜberlagern der Schadensbereiche:

– Vorschäden im Anstoßbereich,
– keine eindeutige Abgrenzung des neuen Schadens möglich

schließt eine Zahlungspflicht der Versicherung aus.
VVorlage von Fotos, Zeugenbeweis, Reparaturbestätigung reicht nach Meinung einiger Gerichte nicht aus, (OLG Köln, OLG Hamm, OLG Düsseldorf) um die fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu beweisen.

Vollständige Reparatur muss nachgewiesen werden.

Vor Erwerb eingetretener Schaden: Reparatur des Vorschadens kann laut BGH durch Zeugen und Sachverständigen bewiesen werden (BGH VI ZR 377/18).

Vorschäden im Anstoßbereich sind extrem problematisch.
ZZuerkennung sonstiger Schadenspositionen (Sachverständigenkosten, Rechtsanwaltskosten, Nutzungsausfall, etc.) wird meist abgelehnt, wenn Reparatur des Vorschadens nicht nachgewiesen werden kann.
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