LG Schweinfurt, Urteil vom 22.06.2021, 24 O 122/21

§ 286 I BGB regelt den Schuldnerverzug und dort heißt es:

Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. …

§ 286 Verzug des Schuldners

Wie beurteilt sich der Verzugseintritt?

Wichtig für den Verzug ist:

  • Wann tritt Fälligkeit ein?
  • Was ist als Mahnung anzusehen?
  • Was ist mit der Prüffrist?

Die Kernaussagen des Urteils sind:

  1. Fälligkeit ist das Schadenereignis, d.h. der Unfall. Somit tritt nach der Auffassung des Gerichts bereits am Unfalltag die Fälligkeit ein.
  2. Wird der Schaden beziffert und die erforderlichen Belege beigefügt und eine Frist zur Zahlung gesetzt, steht dies einer Mahnung gleich.

Eine ordnungsgemäße Schadenmeldung muss der Versicherung die Beurteilung ihrer Haftung ermöglichen, ohne dass Fragen erforderlich sind. D.h. der Sachverhalt soll konkret und nachvollziehbar geschildert sein und die, für die Bezifferung notwendigen Unterlagen müssen direkt mitgeschickt werden.

Mit dieser Schadenmeldung ist eine angemessene Zahlungsfrist zu setzen.

Sobald die gesetzte Zahlungsfrist abläuft, tritt Verzug ein und die Versicherung schuldet ab dem Tag nach dem Fristablauf bereits Verzugszinsen.

Was ist mit der Prüffrist der Versicherung?

Zwar ist der Versicherung generell eine angemessene Prüffrist einzuräumen. Allerdings muss auch beachtet werden, dass diese nur dann gewährt werden muss, wenn die Versicherung noch Nachfragen zu den eingereichten Unterlagen stellt. Werden keine Nachfragen gestellt, ist auch die Notwendigkeit einer Prüffrist von 4-6 Wochen nicht zu gegeben.

Was ist wenn sich die Versicherung auf die fehlende Ermittlungsakte beruft?

Fehlt die Ermittlungsakte tritt trotzdem Verzug ein. Dass die Ermittlungsakte fehlt oder die Versicherung ihre Regulierung davon abhängig macht, geht nicht zu Lasten des Unfallgeschädigten.

Auch wenn die Ermittlungsakte fehlt, tritt trotzdem Verzug ein.