Damit Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung Ihren Erwerbsschaden erfolgreich durchsetzen können, gibt es einige Punkte, auf die Sie unbedingt achten sollten. Die nachfolgenden 7 Punkte geben Ihnen einen ersten Überblick, was es beim Erwerbsschaden zu beachten gibt.
WeiterlesenKategorie: Unfall (Seite 4 von 5)
Eingeklagt wurden
- 178,75 € weitere Mietwagenkosten,
- 126,14 € Sachverständigenkosten,
- 30,00 € Kostenpauschale,
- 1.472,00 € Nutzungsausfall für 64 Tage.
Das Fahrzeug der Mandantin wurde bei einem Auffahrunfall durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug erheblich geschädigt. An ihrem Fahrzeug trat ein wirtschaftlicher Totalschaden ein.
WeiterlesenDas Thema mit einem Mietwagen nach einem Unfall ist ein Klassiker. Bei nahezu keiner Schadensposition sind die Haftpflichtversicherungen so streitlustig und unnachgiebig, wie bei den Mietwagen. Dabei kommen immer wieder die gleichen Fragen auf, weshalb ich heute noch meinen Beitrag worauf Sie bei der Anmietung eines Ersatzwagens achten sollten ein bisschen ergänze:
Was darf er kosten, wie lange darf ich anmieten, was muss ich sonst noch wissen und beachten?
Die Antworten erhalten Sie in diesem Beitrag:
In diesem Artikel geht es um das Thema Wertminderung und ob Sie noch eine Wertminderung bei einem Vorschaden erwarten können. Sobald ein offenbarungspflichtiger Unfallschaden am Auto eingetreten ist, müssen Sie den Käufer des Autos über den Unfall und die eingetretenen Schäden aufklären. Das wirkt sich auf den Kaufpreis aus, da der Käufer befürchtet, dass der Schaden nicht ordentlich repariert wurde und sich Probleme einschleichen werden. Das heißt, durch den unverschuldeten Unfall hätten Sie zusätzlich auch noch einen unverschuldeten Verlust beim Wiederverkauf des Autos hinzunehmen.
Dieser Verlust soll durch die Wertminderung ausgeglichen werden, die von der Versicherung des Unfallverursachers erstattet werden muss.
Was ist jetzt aber, wenn Sie schon einmal einen Unfall hatten, Ihnen eine Wertminderung bezahlt wurde und Ihr Auto jetzt wieder in einen Unfall verwickelt wurde, für den Sie nichts können?
Gibt es eine Wertminderung bei einem Vorschaden?
Nehmen wir an, dass zwischen den beiden Unfällen nicht Jahre liegen und Ihr Auto überhaupt noch in dem Zustand ist, in dem über eine Wertminderung nachgedacht werden kann. Sagen wir, das Auto war bei dem ersten Unfall 2 Jahre alt mit einer Laufleistung von 12.000 km und bei dem zweiten Unfall 1 Jahr später stehen 22.000 km auf dem Tacho. Grundsätzlich ist das Auto also noch in einem Zustand, bei dem eine Wertminderung im Gutachten kalkuliert wird.
Verhindert der Vorschaden eine erneute Wertminderung?
Jetzt stellt sich die Frage, ob Sie nach dem zweiten Unfall auch einen Anspruch auf eine Wertminderung haben. Man könnte damit argumentieren, dass es jetzt sogar zwei Schäden sind, auf die Sie einen Käufer hinweisen müssen. Und daraus ergibt sich im Endeffekt auch die Antwort auf Ihre Frage.
Liegen beide Schäden im selben Bereich des Autos und ist der zweite Schaden kleiner als der erste Schaden, können Sie keine Wertminderung erwarten. Stellen Sie sich vor, Sie könnten mit einer Reparatur bei Schäden in einem Aufwasch beseitigen. Dann scheidet eine Wertminderung bei einem Vorschaden für den zweiten Schaden aus. Das Amtsgericht Mannheim begründet dies damit, dass es keinen weiteren Vertrauensverlust bei dem Käufer gibt, wenn beide Schäden an nahezu der selben Stelle waren und der zweite Schaden keine größeren Ausmaße hat.
Wenn aber der Schaden an einer völlig anderen Stelle am Auto ist, kann durchaus Anspruch auf eine weitere Wertminderung auch bei dem zweiten Unfall und trotz des Vorschadens bestehen.
Meines Erachtens ist es auch nur konsequent, Ihnen eine Wertminderung bei einem Vorschaden an gleicher Stelle zuzusprechen, wenn der zweite Schaden wesentlich größer ist als der erste Schaden.
– Wie wird die Wertminderung ermittelt?
Wenn Sie wissen wollen, ob Sie noch eine Wertminderung bekommen, brauchen Sie einen Kfz-Sachverständigen, der Ihnen die Wertminderung ermittelt. Der Gutachter berücksichtigt alle wertbildenden Faktoren und schreibt Ihnen einen angemessenen Betrag ins Gutachten.
– Gutachter muss über alle wichtigen Punkte aufgeklärt werden
Klären Sie Ihren Gutachter unbedingt über den ersten Schaden auf. Vertrauen Sie bitte nicht darauf, dass keiner merkt, dass Sie an gleicher Stelle bereits einen reparierten Unfallschaden hatten. Wenn es dem Gutachter nicht sogar selbst auffällt, müssen Sie immer damit rechnen, dass die Versicherung davon weiß, wenn Sie den ersten Schaden über eine Versicherung abgerechnet haben. Halten si dan-n mit dem vorschaden hinter dem Berg, kann sich das für Sie negativ auswirken und die Versicherung kann Ihnen sogar die Erstattung der Gutachterkosten verweigern.
Ist die Fiktive Abrechnung am Ende?
Das Landgericht Darmstadt hat ein Urteil des Bundesgerichtshofes zur fiktiven Schadensabrechnung zum Anlass genommen, die Klage eines Unfallgeschädigten auf fiktive Abrechnung als unbegründet abzuweisen. Ist die fiktive Abrechnung des Unfallschadens damit am Ende?
Was ist von der Meinung aus Darmstadt zu halten?
WeiterlesenHat die Versicherung ein Recht zur Nachbesichtigung?
WeiterlesenGame Over: OLG Bamberg macht Schluss mit der „HUK-gesteuerten“ Angemessenheits-Rechtsprechung im Gerichtsbezirk Coburg und verurteilt HUK Coburg mit Berufungsurteil zur Erstattung der Sachverständigenkosten, die die HUK außergerichtlich in 22 Fällen (rechtswidrig) gekürzt hatte
So betitelt die Seite Captain-Huk.de ein hervorragendes Urteil des OLG Bamberg zur Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten. Gleichzeitig räumt das Gericht nicht nur mit dem Kürzungswahn der besagten Versicherung auf, sondern „ohrfeigt“ auch die Richterkollegen, – bevorzugt an den Amtsgerichten – die gerne Herrscher über die Sachverständigenhonorare spielen und nach Herzenslust auf Basis der BVSK-Honorartabelle die Rechnungen der Kfz-Gutachter kürzen.
Das Gutachten bietet einige wesentliche Vorteile für Sie, die Sie nutzen sollten.
WeiterlesenIn den Folgen 16 und 17 hatte ich mich mit den 11 größten Kürzungslügen der Versicherer beschäftigt. Da dieses Dauerthema sowohl bei Unfallgeschädigten, als auch bei Gutachtern, Werkstätten, Abschleppunternehmen und alle weiteren Beteiligten, die generell von den Kürzungen in der Unfallregulierung betroffen sind, von großem Interesse ist, werde ich mich in den nächsten Folgen noch intensiver mit den Kürzungen einzelner Positionen auseinandersetzen.
Wenn Sie glauben, daß Ihnen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall alles erstattet wird, was Ihnen zusteht, dann muss ich Sie enttäuschen. Die Versicherungen sind Wirtschaftsunternehmen, die mittlerweile – bedingt durch die derzeitige Zinspolitik des Herrn Draghi – nahezu kein Geld mehr verdienen.